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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Bad Homburg, 06.06.1997 - 2 C 431/97 - 19

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Eigenhaftung des Reisebüros vgl. OLG Hamm, 23.09.1993

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Bad Homburg hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter einem Reisenden die Mehrkosten ersetzen muss, wenn er ihn nicht darauf hinweist, dass die Reise von einem anderen Flughafen aus günstiger gebucht werden könnte. Der Reiseveranstalter haftet für die Pflichtverletzung seines Reisebüros als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB).


a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender verlangt von einem Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten (381 DM pro Person), die entstanden sind, weil er die Reise von einem teureren Flughafen aus gebucht hat. Der Anspruch stützt sich auf eine Verletzung der Beratungspflicht des Reisebüros (als Filialbetrieb des Reiseveranstalters) im Rahmen der Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Reiseveranstalter zur Zahlung der Mehrkosten verurteilt, da er den Reisenden nicht über die günstigere Alternative informiert hat. Der Schadensersatz umfasst das negative Interesse – der Reisende soll so gestellt werden, als hätte er den Vertrag ohne die Pflichtverletzung abgeschlossen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Reiseveranstalter hat umfangreiche Informations- und Aufklärungspflichten bei Buchungsverhandlungen, insbesondere wenn er über Reisebüros vertreibt.
  • Bei gleich weit entfernten Abflughäfen muss der Veranstalter unaufgefordert auf erhebliche Preisunterschiede hinweisen, da dies für den durchschnittlichen Reisenden nicht offensichtlich ist.
  • Die Beratungspflicht ergibt sich aus dem besonderen Vertrauen, das der Kunde in die Sachkunde des Reisebüropersonals setzt.
  • Die Pflichtverletzung der Reisebüromitarbeiterin wird dem Reiseveranstalter als Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) zugerechnet.
  • Ein Preisunterschied von 381 DM pro Person ist als erheblich einzustufen und hätte die Wahl des Abflughafens beeinflusst.
KI INHALT
Reiseveranstalter haftet für Mehrkosten, wenn er Reisende nicht auf günstigere Flugoptionen von anderen Abflughäfen hinweist. Beratungspflicht bei erheblichen Preisunterschieden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Reisebüros
Eigenhaftung
Reisebüro
culpa in contrahendo
c.i.c.
FUNDSTELLE
EversOK
RRa 97, 176
RRa 98, 85 LS
NORM
§ 675 BGB
§ 651 g Abs. 1 BGB
§ 276 BGB
§ 278 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Bad Homburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.06.1997
AKTENZEICHEN
2 C 431/97 - 19
2 C 431/97
ECLI
ECLI:DE:AGBADHO:1997:0606.2C431.97.19.0A
LIEFERUNG
01.12.1997
ÄNDERUNG