zur Eigenhaftung des Reisebüros vgl. auch Martinek/Semler/Flohr, HdB-VertR, § 9 Rz. 39; Neuner, ACP 193 (1993), 1, 27 ff.; ders., EWiR § 675 BGB 4/93, 873; LG Traunstein, 04.08.1993; AG Stuttgart, 22.08.1991 LS 1; AG Bad Homburg, 06.06.1997
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Fazit: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Handelsmakler (HM) seinem Kunden alle bekannten, für die Entscheidungsfindung wesentlichen Umstände offenlegen muss, es sei denn, er unterliegt einer Verschwiegenheitspflicht – dann muss er von der Maklertätigkeit absehen. Eigeninitiative bei Nachforschungen ist nur bei Vereinbarung oder Verkehrssitte erforderlich.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde verlangt von einem Handelsmakler (HM) umfassende Aufklärung über alle für seinen Geschäftsabschluss relevanten Umstände. Der HM soll gegebenenfalls auch eigene Nachforschungen anstellen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigt, dass der HM alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände offenlegen muss, die für die Willensbildung des Kunden entscheidend sein können. Falls diese Umstände jedoch einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, entfällt die Aufklärungspflicht – der HM muss dann von der Vermittlung absehen. Zu eigenen Nachforschungen (z. B. bei Dritten oder in der Fachpresse) ist der HM nur bei Vereinbarung oder Verkehrssitte verpflichtet. Eine dauerhafte Überprüfung der Solvenz eines Reiseveranstalters kann nicht verlangt werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH:
- Aufklärungspflicht besteht nur für bekannte Umstände (BGH, WM 70, 1270; NJW 81, 2685).
- Bei Verschwiegenheitspflicht muss der HM die Tätigkeit unterlassen (BGH, WM 69, 880).
- Eigeninitiative bei Nachforschungen ist nur ausnahmsweise geschuldet (BGH, WM 82, 13).
- Das Risiko der Leistungsfähigkeit des Reiseveranstalters kann nicht dem HM überbürdet werden.