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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Köln, 28.04.1995 - 13 Sa 48/95 – Dozentin, Lehrkraft –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Bonn, 14.09.1994 - 2 Ca 255/94 -; nachgehend BAG, 01.11.1995 - 5 AZN 493/95 -; nachgehend BAG, 12.09.1996 - AZR 850/95 -; vgl. dazu auch BAG, 12.09.1996

zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Kreuder, AuR 96, 386

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entscheidet, dass eine als Lehrkraft an einer kommunalen Lehranstalt beschäftigte Apothekerin in einem Arbeitsverhältnis steht, wenn die Parteien ausdrücklich einen "Arbeitsvertrag" vereinbart haben. Eine gerichtliche Umdeutung in ein freies Mitarbeiterverhältnis ist ausgeschlossen, da die gewählten Begriffe den Rechtsfolgewillen der Parteien widerspiegeln.


a) Wer will was von wem woraus? Eine Apothekerin, die als Lehrkraft an einer kommunalen Lehranstalt für Pharmazeutisch-Technische Assistenten tätig ist, streitet mit ihrem Arbeitgeber über ihren Rechtsstatus. Sie könnte versucht haben, ihr Verhältnis als freies Mitarbeiterverhältnis (z. B. zur Umgehung von Arbeitsschutz- oder Sozialversicherungspflichten) einzuordnen. Der Arbeitgeber (die Lehranstalt) besteht auf einem Arbeitsverhältnis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, da die Parteien ausdrücklich einen "Arbeitsvertrag" vereinbart haben. Eine gerichtliche Korrektur zugunsten eines freien Mitarbeiterverhältnisses scheidet aus.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Verwendung der Begriffe "Arbeitsvertrag" oder "Arbeitsverhältnis" ist konstitutiv (rechtsbegründend) und kein bloßes Etikett. Die Parteien haben damit den Willen bekundet, ein Arbeitsverhältnis zu schaffen.
  • Die Rechtsprechung zur Statuskontrolle dient nur dazu, der "Flucht aus dem Arbeitsrecht" (z. B. durch Scheinwerkverträge) entgegenzuwirken – nicht umgekehrt, ein vereinbartes Arbeitsverhältnis in ein freies Mitarbeiterverhältnis umzudeuten.
  • Tatsächliche Umstände (z. B. flexible Arbeitszeiten oder selbstständige Tätigkeitsmerkmale) können die Parteivereinbarung nicht überlagern, wenn diese klar ist.

Kernaussage: Die einvernehmliche Bezeichnung als Arbeitsverhältnis ist maßgeblich – eine spätere Umdeutung durch das Gericht in ein freies Mitarbeiterverhältnis ist nicht möglich.

KI INHALT
Vereinbaren Parteien ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis, ist dies maßgeblich – tatsächliche Umstände können dies nicht in ein freies Mitarbeiterverhältnis umwandeln.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Dozentin, Lehrkraft
STICHWORT
Indizwirkung der Bezeichnung "Arbeitsvertrag"
konstitutive Wirkung des gewählten Begriffs "Arbeitsverhältnis"
FUNDSTELLE
Mitbestimmung 97, Nr. 2, 60
ArbuR 96, 412
ARST 96, 16
ZTR 96, 129 LS
NORM
§ 5 Abs. 1 ArbGG
§ 256 ZPO
§ 84 Abs. 2 HGB
§ 133 BGB
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.04.1995
AKTENZEICHEN
13 Sa 48/95
ECLI
ECLI:DE:LAGK:1995:0428.13SA48.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
06.01.2026 18:29:22