n. rkr.; Revisionsentscheidung BFH, 30.10.2008; der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Kurzzusammenfassung (Fazit)
Das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 24.04.2007 – 7 K 4355/05) entscheidet, dass die Tätigkeit eines unechten Hauptvertreters im mehrstufigen Vertrieb von Fondsanteilen nicht als steuerfreie Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften gemäß § 4 Nr. 8 lit. f UStG (umgesetzt aus Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie) anzusehen ist. Die Leistung unterliegt daher der Umsatzsteuer.
Ausführliche Zusammenfassung
a) Wer will was von wem woraus?
Kläger (unechter Hauptvertreter): Beansprucht die Steuerfreiheit seiner Leistungen (Anwerbung, Schulung, Betreuung von Untervermittlern) nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG (Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften).
Begründung: Seine Tätigkeit diene mittelbar der Vermittlung von Fondsanteilen, da sie die Vertriebsstruktur aufbaut und Abschlussvermittler unterstützt.
Finanzamt (Beklagter): Lehnt die Steuerbefreiung ab und besteuert die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig.
Begründung: Die Tätigkeit des Klägers erfülle nicht den europarechtlich geprägten Vermittlungsbegriff, da sie sich nicht auf die unmittelbare Herbeiführung von Vertragsabschlüssen beziehe.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das FG Köln bestätigt die Auffassung des Finanzamts:
- Die Leistungen des unechten Hauptvertreters (Anwerbung, Schulung, Betreuung von Untervermittlern) sind nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG.
- Die Tätigkeit stellt keine Vermittlung i.S.d. Richtlinie dar, da sie nicht unmittelbar auf den Abschluss von Verträgen über Gesellschaftsanteile gerichtet ist.
c) Begründung des Gerichts
Vermittlungsbegriff nach EuGH und BFH:
- Vermittlung setzt voraus, dass eine Mittelsperson (nicht Vertragspartei) unmittelbar das Zustandekommen eines Vertrages fördert, z. B. durch:
- Nachweis von Abschlussgelegenheiten,
- Kontaktaufnahme mit Vertragsparteien,
- Verhandlungen im Namen einer Partei.
- Nicht ausreichend: bloße Unterstützungstätigkeiten wie Anwerbung, Schulung oder Organisation von Vertriebsstrukturen.
Fehlende unmittelbare Vermittlungstätigkeit:
- Der Kläger steht weder mit der Kapitalanlagegesellschaft noch mit den Endkunden in Vertragsbeziehung.
- Seine Tätigkeit beschränkt sich auf internen Aufbau und Betreuung der Vertriebsorganisation (z. B. Rekrutierung von Untervermittlern).
- Selbst die Teilnahme an Endkundengesprächen ist nicht prägend, da der Schwerpunkt auf der Vertriebsstruktur liegt.
Kein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vertragsparteien:
- Der Kläger handelt im Auftrag der Vertriebsgesellschaft, nicht als selbstständiger Vermittler gegenüber Kapitalanlagegesellschaft oder Endkunde.
- Die provisionsabhängige Vergütung ändert nichts daran, dass keine unmittelbare Vermittlungsleistung vorliegt.
Systematische Argumentation:
- Würde man die Tätigkeit als steuerfrei ansehen, führte dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung mehrstufiger Vertriebsstrukturen im Vergleich zu einstufigen Modellen.
- Die 6. EG-Richtlinie und die BFH-Rechtsprechung verlangen eine unmittelbare, kausale Vermittlungshandlung.
Abgrenzung zu echten Vermittlern:
- Echte Vermittler (z. B. Abschlussvermittler vor Ort) könnten steuerfrei sein, da sie direkt Vertragsabschlüsse herbeiführen.
- Der Kläger hingegen erbringt Dienstleistungen für die Vertriebsgesellschaft, nicht für die Vertragsparteien des Fondsgeschäfts.
---
Kernaussage
Die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen setzt voraus, dass die Leistung unmittelbar auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und von einer selbstständigen Mittelsperson erbracht wird. Die Organisation und Betreuung einer Vertriebsstruktur (wie im Fall des unechten Hauptvertreters) erfüllt diese Voraussetzungen nicht und unterliegt daher der Umsatzsteuer.