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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Köln, 24.04.2007 - 7 K 4355/05 – Holländer –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Revisionsentscheidung BFH, 30.10.2008; der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

LEITSÄTZE

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Kurzzusammenfassung (Fazit)

Das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 24.04.2007 – 7 K 4355/05) entscheidet, dass die Tätigkeit eines unechten Hauptvertreters im mehrstufigen Vertrieb von Fondsanteilen nicht als steuerfreie Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften gemäß § 4 Nr. 8 lit. f UStG (umgesetzt aus Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie) anzusehen ist. Die Leistung unterliegt daher der Umsatzsteuer.



Ausführliche Zusammenfassung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (unechter Hauptvertreter): Beansprucht die Steuerfreiheit seiner Leistungen (Anwerbung, Schulung, Betreuung von Untervermittlern) nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG (Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften).

  • Begründung: Seine Tätigkeit diene mittelbar der Vermittlung von Fondsanteilen, da sie die Vertriebsstruktur aufbaut und Abschlussvermittler unterstützt.

  • Finanzamt (Beklagter): Lehnt die Steuerbefreiung ab und besteuert die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig.

  • Begründung: Die Tätigkeit des Klägers erfülle nicht den europarechtlich geprägten Vermittlungsbegriff, da sie sich nicht auf die unmittelbare Herbeiführung von Vertragsabschlüssen beziehe.


b) Was hat das Gericht entschieden?

Das FG Köln bestätigt die Auffassung des Finanzamts:

  • Die Leistungen des unechten Hauptvertreters (Anwerbung, Schulung, Betreuung von Untervermittlern) sind nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG.
  • Die Tätigkeit stellt keine Vermittlung i.S.d. Richtlinie dar, da sie nicht unmittelbar auf den Abschluss von Verträgen über Gesellschaftsanteile gerichtet ist.

c) Begründung des Gerichts

  1. Vermittlungsbegriff nach EuGH und BFH:

    • Vermittlung setzt voraus, dass eine Mittelsperson (nicht Vertragspartei) unmittelbar das Zustandekommen eines Vertrages fördert, z. B. durch:
    • Nachweis von Abschlussgelegenheiten,
    • Kontaktaufnahme mit Vertragsparteien,
    • Verhandlungen im Namen einer Partei.
    • Nicht ausreichend: bloße Unterstützungstätigkeiten wie Anwerbung, Schulung oder Organisation von Vertriebsstrukturen.
  2. Fehlende unmittelbare Vermittlungstätigkeit:

    • Der Kläger steht weder mit der Kapitalanlagegesellschaft noch mit den Endkunden in Vertragsbeziehung.
    • Seine Tätigkeit beschränkt sich auf internen Aufbau und Betreuung der Vertriebsorganisation (z. B. Rekrutierung von Untervermittlern).
    • Selbst die Teilnahme an Endkundengesprächen ist nicht prägend, da der Schwerpunkt auf der Vertriebsstruktur liegt.
  3. Kein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vertragsparteien:

    • Der Kläger handelt im Auftrag der Vertriebsgesellschaft, nicht als selbstständiger Vermittler gegenüber Kapitalanlagegesellschaft oder Endkunde.
    • Die provisionsabhängige Vergütung ändert nichts daran, dass keine unmittelbare Vermittlungsleistung vorliegt.
  4. Systematische Argumentation:

    • Würde man die Tätigkeit als steuerfrei ansehen, führte dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung mehrstufiger Vertriebsstrukturen im Vergleich zu einstufigen Modellen.
    • Die 6. EG-Richtlinie und die BFH-Rechtsprechung verlangen eine unmittelbare, kausale Vermittlungshandlung.
  5. Abgrenzung zu echten Vermittlern:

    • Echte Vermittler (z. B. Abschlussvermittler vor Ort) könnten steuerfrei sein, da sie direkt Vertragsabschlüsse herbeiführen.
    • Der Kläger hingegen erbringt Dienstleistungen für die Vertriebsgesellschaft, nicht für die Vertragsparteien des Fondsgeschäfts.

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Kernaussage

Die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen setzt voraus, dass die Leistung unmittelbar auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und von einer selbstständigen Mittelsperson erbracht wird. Die Organisation und Betreuung einer Vertriebsstruktur (wie im Fall des unechten Hauptvertreters) erfüllt diese Voraussetzungen nicht und unterliegt daher der Umsatzsteuer.

KI INHALT
Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG setzt voraus, dass eine Mittelsperson als eigenständiger Vermittler auftritt und direkt den Vertragsabschluss zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anleger fördert. bloße Anwerbung, Schulung oder Betreuung von Untervertretern reicht nicht aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Holländer
Trainforce
RWB Private Capital Fonds
STICHWORT
Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Begriff der Vermittlung
Anwerben
Schulung und Betreuung von Abschlussvermittlern
erfolgsabhängige Vergütung durch eine Kapitalanlagegesellschaft
unechter Hauptvertreter
FUNDSTELLE
EFG 07, 1284 m. Anm. Büchter-Hole
StE 07, 467 LS
UStB 07, 279 LS m. Anm. Fritsch
StuB 07, 717 m. Anm. Seifert
SIS 07 26 59
NORM
§ 4 Nr. 8 lit. f UStG 1999
Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 6. RiLi 388/77/EWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.04.2007
AKTENZEICHEN
7 K 4355/05
ECLI
ECLI:DE:FGK:2007:0424.7K4355.05.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
26.06.2026 16:04:23