Vorinstanz FG Köln, 24.04.2007; zu der Entscheidung vgl. auch die Besprechung von Müller, NWB 09, 993; zu dem fehlenden Erfordernis der unmittelbaren Beauftragung eines Maklers bei der Vermittlung von Geschäftsanteilen und des Ausbleibens der Umsatzsteuerfreiheit für die Leitung einer Vermittlungsorganisation vgl. auch Lehr in NWB-direkt, 08, 8
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG (Vermittlung von Gesellschaftsanteilen) und § 4 Nr. 11 UStG (Versicherungsvermittlung) nur für konkrete, einzelfallbezogene Vermittlungsleistungen gilt. Allgemeine Vertriebs- oder Betreuungsleistungen (z. B. Schulung von Versicherungsvertretern) sind nicht steuerfrei, es sei denn, sie ermöglichen eine mittelbare Einflussnahme auf Vertragsabschlüsse durch individuelle Prüfung jedes Vertragsangebots.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Steuerpflichtiger): Ein Unternehmer (U), der als unechter Hauptvertreter tätig ist, beantragt die Steuerfreiheit seiner Leistungen (u. a. Anwerbung, Schulung und Betreuung von Versicherungsvertretern (VV) sowie Vertriebsunterstützung für Fondsprodukte) nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG (Vermittlung von Gesellschaftsanteilen) und § 4 Nr. 11 UStG (Versicherungsvermittlung).
- Finanzamt: Lehnt die Steuerbefreiung ab, da die Leistungen nicht als Vermittlung im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG (6. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie) anzusehen seien.
- Rechtsgrundlage: Umsetzung von Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 RiLi 77/388/EWG (Steuerbefreiung für Vermittlung von Finanzumsätzen) in nationales Recht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
§ 4 Nr. 8 lit. f UStG (Vermittlung von Gesellschaftsanteilen):
- Die Steuerbefreiung gilt nur für die Vermittlung von Einzelgeschäften (z. B. Nachweis von Gelegenheiten, Kontaktaufnahme, Verhandlungen).
- Keine Steuerfreiheit für allgemeine Vertriebstätigkeiten (z. B. Organisation einer Vertriebsstruktur, administrative Unterstützung).
- Auch Untervermittler können steuerfreie Leistungen erbringen, wenn sie sich auf konkrete Vertragsabschlüsse beziehen (z. B. Einholen und Weiterleiten von Vertragsangeboten).
§ 4 Nr. 11 UStG (Versicherungsvermittlung):
- Die Steuerfreiheit für Betreuung, Schulung oder Überwachung von VV setzt voraus, dass der U durch Prüfung jedes einzelnen Vertragsangebots mittelbar auf eine Vertragspartei einwirken kann.
- Eine einmalige Prüfung von Standardverträgen reicht nicht aus (Abweichung vom BMF-Schreiben 2008).
- Leistungen wie Provisionsabrechnung, Kontaktpflege oder Informationsweitergabe sind nicht steuerfrei, da sie keinen Bezug zu konkreten Vermittlungsgeschäften haben.
Keine Steuerfreiheit für reine Vertriebsunterstützung:
- Tätigkeiten wie die Anwerbung und Schulung von Vermittlern ohne direkte Beteiligung an Einzelverträgen sind steuerpflichtig, selbst wenn sie für den Vertriebserfolg unerlässlich sind.
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c) Begründung des Gerichts:
Richtlinienkonforme Auslegung:
- Die RiLi 77/388/EWG definiert Vermittlung als Tätigkeit, die spezifisch auf den Abschluss einzelner Verträge gerichtet ist (EuGH-Rechtsprechung, z. B. CSC Financial Services, Ludwig).
- Die Steuerbefreiung beschränkt sich auf Mittlertätigkeiten, die sich von den Hauptleistungen der Vertragsparteien abgrenzen lassen.
Abgrenzung zur allgemeinen Vertriebstätigkeit:
- Der BFH betont, dass die RiLi keine allgemeine Befreiung für Vertriebsleistungen vorsieht.
- Selbst bei arbeitsteiliger Organisation muss jede Leistung als eigenständiges Ganzes die wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllen (z. B. Bezug zu einem konkreten Vertrag).
Keine Ausweitung durch BMF-Schreiben:
- Das BMF-Schreiben (2008), das eine Steuerfreiheit bei einmaliger Prüfung von Standardverträgen annimmt, wird abgelehnt, da es dem Einzelfallbezug der RiLi widerspricht.
Schwerpunkt der Tätigkeit:
- Im konkreten Fall lag der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in der Anwerbung und Schulung von Vermittlern, nicht in der Vermittlung selbst. Daher scheidet die Steuerbefreiung aus.
Relevante Rechtsprechung:
- EuGH: CSC Financial Services (C-235/00), Ludwig (C-453/05), Arthur Andersen (C-472/03).
- BFH: Aufgabe der früheren Rechtsprechung zur Steuerpflichtigkeit von Untervermittlern (BFH, 09.10.2003 – V R 44/07).