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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 30.10.2008 - V R 44/07 – Holländer –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Köln, 24.04.2007; zu der Entscheidung vgl. auch die Besprechung von Müller, NWB 09, 993; zu dem fehlenden Erfordernis der unmittelbaren Beauftragung eines Maklers bei der Vermittlung von Geschäftsanteilen und des Ausbleibens der Umsatzsteuerfreiheit für die Leitung einer Vermittlungsorganisation vgl. auch Lehr in NWB-direkt, 08, 8

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG (Vermittlung von Gesellschaftsanteilen) und § 4 Nr. 11 UStG (Versicherungsvermittlung) nur für konkrete, einzelfallbezogene Vermittlungsleistungen gilt. Allgemeine Vertriebs- oder Betreuungsleistungen (z. B. Schulung von Versicherungsvertretern) sind nicht steuerfrei, es sei denn, sie ermöglichen eine mittelbare Einflussnahme auf Vertragsabschlüsse durch individuelle Prüfung jedes Vertragsangebots.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Steuerpflichtiger): Ein Unternehmer (U), der als unechter Hauptvertreter tätig ist, beantragt die Steuerfreiheit seiner Leistungen (u. a. Anwerbung, Schulung und Betreuung von Versicherungsvertretern (VV) sowie Vertriebsunterstützung für Fondsprodukte) nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG (Vermittlung von Gesellschaftsanteilen) und § 4 Nr. 11 UStG (Versicherungsvermittlung).
  • Finanzamt: Lehnt die Steuerbefreiung ab, da die Leistungen nicht als Vermittlung im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG (6. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie) anzusehen seien.
  • Rechtsgrundlage: Umsetzung von Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 RiLi 77/388/EWG (Steuerbefreiung für Vermittlung von Finanzumsätzen) in nationales Recht.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. § 4 Nr. 8 lit. f UStG (Vermittlung von Gesellschaftsanteilen):

    • Die Steuerbefreiung gilt nur für die Vermittlung von Einzelgeschäften (z. B. Nachweis von Gelegenheiten, Kontaktaufnahme, Verhandlungen).
    • Keine Steuerfreiheit für allgemeine Vertriebstätigkeiten (z. B. Organisation einer Vertriebsstruktur, administrative Unterstützung).
    • Auch Untervermittler können steuerfreie Leistungen erbringen, wenn sie sich auf konkrete Vertragsabschlüsse beziehen (z. B. Einholen und Weiterleiten von Vertragsangeboten).
  2. § 4 Nr. 11 UStG (Versicherungsvermittlung):

    • Die Steuerfreiheit für Betreuung, Schulung oder Überwachung von VV setzt voraus, dass der U durch Prüfung jedes einzelnen Vertragsangebots mittelbar auf eine Vertragspartei einwirken kann.
    • Eine einmalige Prüfung von Standardverträgen reicht nicht aus (Abweichung vom BMF-Schreiben 2008).
    • Leistungen wie Provisionsabrechnung, Kontaktpflege oder Informationsweitergabe sind nicht steuerfrei, da sie keinen Bezug zu konkreten Vermittlungsgeschäften haben.
  3. Keine Steuerfreiheit für reine Vertriebsunterstützung:

    • Tätigkeiten wie die Anwerbung und Schulung von Vermittlern ohne direkte Beteiligung an Einzelverträgen sind steuerpflichtig, selbst wenn sie für den Vertriebserfolg unerlässlich sind.

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Richtlinienkonforme Auslegung:

    • Die RiLi 77/388/EWG definiert Vermittlung als Tätigkeit, die spezifisch auf den Abschluss einzelner Verträge gerichtet ist (EuGH-Rechtsprechung, z. B. CSC Financial Services, Ludwig).
    • Die Steuerbefreiung beschränkt sich auf Mittlertätigkeiten, die sich von den Hauptleistungen der Vertragsparteien abgrenzen lassen.
  2. Abgrenzung zur allgemeinen Vertriebstätigkeit:

    • Der BFH betont, dass die RiLi keine allgemeine Befreiung für Vertriebsleistungen vorsieht.
    • Selbst bei arbeitsteiliger Organisation muss jede Leistung als eigenständiges Ganzes die wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllen (z. B. Bezug zu einem konkreten Vertrag).
  3. Keine Ausweitung durch BMF-Schreiben:

    • Das BMF-Schreiben (2008), das eine Steuerfreiheit bei einmaliger Prüfung von Standardverträgen annimmt, wird abgelehnt, da es dem Einzelfallbezug der RiLi widerspricht.
  4. Schwerpunkt der Tätigkeit:

    • Im konkreten Fall lag der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in der Anwerbung und Schulung von Vermittlern, nicht in der Vermittlung selbst. Daher scheidet die Steuerbefreiung aus.

Relevante Rechtsprechung:

  • EuGH: CSC Financial Services (C-235/00), Ludwig (C-453/05), Arthur Andersen (C-472/03).
  • BFH: Aufgabe der früheren Rechtsprechung zur Steuerpflichtigkeit von Untervermittlern (BFH, 09.10.2003 – V R 44/07).
KI INHALT
"BFH-Urteil zur Umsatzsteuerbefreiung: § 4 Nr. 8 lit. f UStG erfasst nur die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen, nicht allgemeine Vertriebsleistungen. Steuerfreie Vermittlung bezieht sich auf Einzelgeschäfte. Betreuung von Versicherungsvertretern nach § 4 Nr. 11 UStG setzt Einwirkungsmöglichkeit auf Vertragsparteien voraus – einmalige Prüfung von Standardverträgen reicht nicht."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Holländer
Trainforce
RWB Private Capital Fonds
STICHWORT
Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Begriff der Vermittlung
Anwerben
Schulung und Betreuung von Abschlussvermittlern
erfolgsabhängige Vergütung durch eine Kapitalanlagegesellschaft
Vertriebskoordinator
unechter Hauptvertreter
BMF-Schreiben
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbarkeit von Differenzprovisionen
Differenzprovision
Leitungsvergütung
mehrstufiger Vertrieb
Prüfung der Beratungsvorgänge von Abschlussvermittlern durch Führungskräfte bis hinunter zur Antragsebene
FUNDSTELLE
EversOK
ZSteu 08, R1126
UR 09, 86
DB 09, 267
BB 09, 256 m.Anm. Behrens/Wagner
BB 08, 2768
HFR 09, 392
UVR 09, 163
StuB 09, 39 LS
StE 09, 7 LS
RIW 09, 95 LS
DStZ 09, 60
UStB 09, 31
NORM
§ 4 Nr. 8 lit. f UStG
§ 4 Nr. 11 UStG
Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 RiLi 77/388/EWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.10.2008
AKTENZEICHEN
V R 44/07
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
07.09.2026 16:49:20