Vorinstanz LAG Nürnberg, 17.03.1961 - 5 Sa 49/61N -
vgl. dazu auch BAG, 16.10.1959 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Handlungsgehilfe während seines Urlaubs Anspruch auf Fortzahlung seines Fixums sowie auf eine geschätzte Provision hat, wenn die genaue Höhe nicht ermittelt werden kann. Die Schätzung basiert auf dem durchschnittlichen Provisionsverdienst in einem vergleichbaren Zeitraum.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Angestellter) verlangt von seinem Arbeitgeber die Fortzahlung seines Fixums und seiner Umsatzprovision während des Urlaubs. Rechtsgrundlage ist Art. 10 Abs. 1 Satz 1 UrlaubsG Bayern (heute: § 11 BUrlG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs nicht nur das Fixum, sondern auch die Provision erhält, die er bei normaler Arbeitszeit in dieser Zeit verdient hätte. Falls die genaue Provision nicht feststellbar ist, ist sie gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Urlaub soll keine finanziellen Nachteile bringen – daher Fortzahlung des vollen Entgelts (Fixum + Provision).
- Schätzmethode: Bei einheitlicher Urlaubszeit (z. B. immer im Sommer) wird der Gesamtprovisionsverdienst aus dem Zeitraum zwischen dem Ende des Vorjahresurlaubs und dem Beginn des aktuellen Urlaubs durch die Anzahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum geteilt. Dies ergibt den durchschnittlichen täglichen Provisionsanspruch.
Hinweis: Die Entscheidung ist historisch (1962), aber grundlegend für die heute geltende Regelung in § 11 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz).