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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Wetzlar, 07.08.1990 - 1 Ca 48/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch ArbG Wetzlar, 29.08.1995

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Wetzlar entschieden, dass ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags über mögliche sozialversicherungsrechtliche Folgen (z. B. Sperre des Arbeitslosengeldes) aufklären muss. Unterlässt er dies, kann der Arbeitnehmer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) möchte den Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber (AG) wegen arglistiger Täuschung anfechten, da dieser ihn nicht über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen (insbesondere eine mögliche Sperre des Arbeitslosengeldes) aufgeklärt hat. Rechtsgrundlage ist § 123 BGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Wetzlar hat entschieden, dass der Aufhebungsvertrag anfechtbar ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen (z. B. fehlende Arbeitslosenversicherung oder Sperre des Arbeitslosengeldes) informiert hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers. Diese ergibt sich aus der Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis. Eine unterlassene Aufklärung über solche Folgen stellt eine arglistige Täuschung dar, die den Arbeitnehmer zur Anfechtung des Vertrags berechtigt.

KI INHALT
Arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag: AG muss AN über sozialversicherungsrechtliche Folgen, inkl. Sperre des Arbeitslosengeldes, aufklären. Unterlassene Aufklärung kann zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anfechtung
arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag
unterlassener Hinweis auf sozialversicherungsrechtliche Folgen
FUNDSTELLE
DB 91, 976
NORM
§ 123 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Wetzlar
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.08.1990
AKTENZEICHEN
1 Ca 48/90
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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