vgl. dazu auch ArbG Wetzlar, 29.08.1995
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Wetzlar entschieden, dass ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags über mögliche sozialversicherungsrechtliche Folgen (z. B. Sperre des Arbeitslosengeldes) aufklären muss. Unterlässt er dies, kann der Arbeitnehmer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) möchte den Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber (AG) wegen arglistiger Täuschung anfechten, da dieser ihn nicht über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen (insbesondere eine mögliche Sperre des Arbeitslosengeldes) aufgeklärt hat. Rechtsgrundlage ist § 123 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Wetzlar hat entschieden, dass der Aufhebungsvertrag anfechtbar ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen (z. B. fehlende Arbeitslosenversicherung oder Sperre des Arbeitslosengeldes) informiert hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers. Diese ergibt sich aus der Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis. Eine unterlassene Aufklärung über solche Folgen stellt eine arglistige Täuschung dar, die den Arbeitnehmer zur Anfechtung des Vertrags berechtigt.