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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 12.12.1973 - I R 112/71

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, 25.09.1970; FG Baden-Württemberg, 22.05.1969 LS 2

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer keine steuerlich anerkannte Rückstellung für einen möglichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bilden darf, selbst wenn das Vertragsverhältnis mit einem Handels- oder Versicherungsvertreter noch nicht beendet ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) möchte steuerlich eine Rückstellung für einen künftigen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB bilden, der von Handelsvertretern (HV) oder Versicherungsvertretern (VV) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden könnte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat die Bildung solcher Rückstellungen für steuerlich unzulässig erklärt. Selbst wenn der Anspruch erst nach Vertragsende fällig wird, dürfen vor diesem Zeitpunkt keine Rückstellungen in der Bilanz gebildet werden.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses entsteht. Da die Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag noch nicht dem Grunde nach besteht, fehlt es an der für Rückstellungen erforderlichen passivierungspflichtigen Schuld. Die frühere Rechtsprechung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG), die solche Rückstellungen zuließ, wurde damit aufgehoben.

KI INHALT
Rückstellungen für Ausgleichsansprüche von Handels- und Versicherungsvertretern nach § 89b HGB sind steuerlich nicht anzuerkennen, selbst bei Pflicht zur Zahlung vor Vertragsende.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückstellung für den AA
Steuerbilanz
FUNDSTELLE
VersVerm 74, 322
NORM
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.12.1973
AKTENZEICHEN
I R 112/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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