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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Baden-Württemberg, 25.09.1970 - V 10/67

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; aufgehoben durch BFH, 12.12.1973

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Rückstellungen für den zu erwartenden Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern nach § 89b HGB steuerlich anerkannt werden können. Die Höhe der Rückstellung ist dabei durch Schätzung zu ermitteln.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Unternehmen, das Handelsvertreter beschäftigt) begehrt die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für künftige Ausgleichsansprüche (§ 89b HGB) seiner Handelsvertreter. Der Ausgleichsanspruch entsteht, wenn der Handelsvertretervertrag endet und der Handelsvertreter für das Unternehmen neue Kunden gewonnen oder bestehende Geschäfte maßgeblich erweitert hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat bestätigt, dass solche Rückstellungen steuerlich anerkannt werden können. Zudem hat es klargestellt, dass die Höhe der Rückstellung mangels exakter Berechnungsgrundlagen im Wege der Schätzung zu erfolgen hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 89b HGB, der den Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter regelt. Da der Anspruch bei Beendigung des Vertrages fällig wird, aber bereits während der Vertragslaufzeit wirtschaftlich verursacht ist, sind Rückstellungen hierfür steuerlich zulässig. Die Schätzung der Höhe ist notwendig, weil der genaue Betrag erst bei Vertragsende feststeht, die Verpflichtung aber bereits vorher besteht. Die steuerliche Anerkennung folgt damit dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung.

KI INHALT
Rückstellungen für Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern nach § 89b HGB sind steuerlich anzuerkennen; die Höhe ist durch Schätzung zu ermitteln.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückstellungen für den AA des HV
Steuerbilanz
FUNDSTELLE
VW 71, 358
EFG 71, 62
NORM
§ 4 Abs. 1 EStG
§ 5 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
FG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.09.1970
AKTENZEICHEN
V 10/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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