Vorinstanz FG Düsseldorf, 16.02.2005
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Vermittlung des Verkaufs von Fondsanteilen als steuerfreie Vermittlung von Wertpapiergeschäften i.S.d. § 4 Nr. 8 lit. e UStG 1999 anzusehen ist. Eine Kontinuitätsprovision (Bestandsprovision) ist dabei als Entgelt für die Vermittlungsleistung zu werten, selbst wenn ihre Höhe erst später feststeht. Eine zusätzliche, selbstständige Leistung (z.B. Beratung) liegt nicht vor, wenn keine entsprechenden Absprachen bestehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Vermittler von Fondsanteilen) streitet mit dem Finanzamt darüber, ob seine Vermittlungstätigkeit und die dafür erhaltenen Kontinuitätsprovisionen unter die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Wertpapiergeschäften (§ 4 Nr. 8 lit. e UStG 1999) fallen. Der Steuerpflichtige begehrt die Anerkennung der Steuerfreiheit für seine Provisionen, während das Finanzamt diese möglicherweise als steuerpflichtig ansieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass:
- Die Vermittlung von Fondsanteilen als Vermittlung von Wertpapiergeschäften steuerfrei ist, da Fondsanteile als Wertpapiere gelten.
- Kontinuitätsprovisionen (Bestandsprovisionen) als Entgelt für die Vermittlungsleistung anzusehen sind und damit ebenfalls steuerfrei.
- Keine zusätzliche, selbstständige Leistung (z.B. Beratung) vorliegt, wenn keine entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen bestehen – selbst wenn die Provision erst später bemessen wird.
c) Begründung des Gerichts:
- Definition der Vermittlung: Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler alles Erforderliche tut, um einen Vertragsschluss zwischen zwei Parteien zu ermöglichen, ohne eigenes Interesse am Vertragsinhalt (richtlinienkonform nach EuGH-Rechtsprechung).
- Wertpapiereigenschaft von Fondsanteilen: Fondsanteile gelten als Wertpapiere (EuGH-Urteil CSC).
- Kontinuitätsprovision als Entgelt für Vermittlung: Die Provision steht in direktem Zusammenhang mit der Vermittlung, auch wenn ihre Höhe von zukünftigen Faktoren (z.B. Bestand an Fondsanteilen) abhängt. Dies verstößt nicht gegen umsatzsteuerrechtliche Grundsätze (EuGH-Urteil First National Bank of Chicago).
- Keine zusätzliche Leistung: Fehlen Absprachen über weitere Leistungen (z.B. Beratung), kann nicht von einer separaten Leistungsbeziehung ausgegangen werden. Die tatrichterliche Würdigung, dass die Provision allein an die Vermittlung anknüpft, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtliche Grundlagen:
- § 4 Nr. 8 lit. e UStG 1999 (Steuerbefreiung für Wertpapiergeschäfte und deren Vermittlung)
- EuGH-Rechtsprechung (CSC, First National Bank of Chicago)
- § 17 UStG 1999 (Anpassung der Bemessungsgrundlage bei späteren Änderungen)
- § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 6 FGO (Revisionsrechtliche Prüfung).