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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03 U

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Revisionsentscheidung BFH, 19.04.2007; zu der Entscheidung vgl. auch die Hahne, UR 05, 451

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Düsseldorf entscheidet, dass die Kontinuitätsprovision im Fondsgeschäft als Entgelt für die (steuerfreie oder nicht steuerbare) Vermittlungsleistung der Bank anzusehen ist und damit Teil eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs ist. Die Vermittlung selbst kann nicht steuerbar sein, wenn sie gegenüber einer luxemburgischen Fondsgesellschaft ohne inländische Betriebsstätte erbracht wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Bank (Unternehmerin) verlangt von der Fondsgesellschaft (mit Sitz in Luxemburg) die Zahlung einer Kontinuitätsprovision für die Vermittlung von Fondsanteilen. Streitig ist, ob diese Provision umsatzsteuerpflichtig ist. Die Bank argumentiert, die Provision stehe in direktem Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung und sei daher nicht steuerbar (da der Ort der Leistung gem. § 3a Abs. 4 Nr. 6 UStG in Luxemburg liege).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Düsseldorf bestätigt, dass die Kontinuitätsprovision Entgelt für die Vermittlungsleistung ist und damit Teil eines Leistungsaustauschs i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Folglich ist die Provision nicht gesondert steuerbar, wenn die zugrundeliegende Vermittlungsleistung selbst nicht steuerbar ist (weil der Leistungsort im Ausland liegt).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Leistungsaustausch:

    • Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Vermittlungsleistung und der Kontinuitätsprovision.
    • Die Provision wird aufgrund der Vermittlung gezahlt (Finalität: Bank handelt in Erwartung der Provision).
    • Die Höhe der Provision hängt vom vermittelten Fondsbestand ab – ohne Vermittlung keine Provision.
    • Zeitliche Verzögerung zwischen Leistung und Zahlung schadet nicht (vgl. § 17 UStG).
  2. Keine eigenständige Kundenbindungsleistung:

    • Die Provision wird nicht für eine nachgelagerte Leistung (z. B. Kundenbindung oder Betreuung) gezahlt.
    • Es fehlt an einem Rechtsverhältnis, das eine solche Leistung vorsehen würde.
    • Die Bank erbringt keine aktiven Handlungen zum Erhalt des Fondsbestands (z. B. Abhalten von Veräußerungen), da dies gegen das WpHG verstoßen würde.
  3. Vergleich mit Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB:

    • Ähnlich wie der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters ist die Kontinuitätsprovision nachträgliches Entgelt für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen.
    • Selbst wenn die Zuordnung zu einzelnen Vermittlungen schwierig ist, bleibt der Leistungsbezug bestehen.
  4. Ort der Leistung:

    • Die Vermittlung gegenüber der luxemburgischen Fondsgesellschaft (ohne inländische Betriebsstätte) ist gem. § 3a Abs. 4 Nr. 6 UStG nicht in Deutschland steuerbar.
    • Da die Provision untrennbar mit dieser Leistung verbunden ist, teilt sie deren steuerliches Schicksal.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Leistungsaustausch)
  • § 3a Abs. 4 Nr. 6 UStG (Ort der sonstigen Leistung)
  • EuGH-Rechtsprechung zu Art. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (heute: Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie)
  • BFH-Rechtsprechung zu Finalität und Ausgleichsansprüchen (§ 89b HGB).
KI INHALT
Kontinuitätsprovision im Fondsgeschäft ist Entgelt für die Vermittlungsleistung und damit steuerfrei, da ein Leistungsaustausch vorliegt und die Vermittlung in Luxemburg nicht steuerbar ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
umsatzsteuerliche Behandlung
Kontinuitätsprovision
Primärbank
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Vermittlung von Fondsanteilen
Kundenbindungsleistung
FUNDSTELLE
EversOK
UStB 05, 254 m. Anm. Heinrichshofen
EFG 05, 905: UR 05, 446
WPg 05, 1185 LS
NORM
§ 68 FGO
§ 86 Abs. 1 HGB
§ 89 b HGB
§ 4 Nr. 8 e UStG
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 WpHG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.02.2005
AKTENZEICHEN
5 K 2030/03 U
ECLI
ECLI:DE:FGD:2005:0216.5K2030.03U.00
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
26.06.2026 17:08:31