rkr.; vgl. LAG Baden-Württemberg, 31.10.1968, BB 1969, 835; BAG, 27.02.1969, BB 1969, 716
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Bremen entschied, dass eine außerordentliche Kündigung wegen groben Vertrauensbruchs gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber falsche Tatsachen vortäuscht und dadurch dessen Vermögen gefährdet – selbst ohne eigenen Vorteil oder bei bevorstehendem Ende des Arbeitsverhältnisses durch fristgemäße Kündigung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) kündigte einem Reisenden (Arbeitnehmer) außerordentlich wegen groben Vertrauensbruchs. Der Arbeitnehmer hatte dem AG falsche Tatsachen vorgetäuscht, wodurch dessen Vermögen gefährdet wurde. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung, mit der Begründung, er habe keinen persönlichen Vorteil daraus gezogen und das Arbeitsverhältnis wäre ohnehin bald durch eine fristgemäße Kündigung geendet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Bremen bestätigte, dass die außerordentliche Kündigung in diesem Fall berechtigt sein kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass bereits die Vermögensgefährdung des Arbeitgebers durch die falschen Angaben des Arbeitnehmers einen groben Vertrauensbruch darstellt. Dieser rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen persönlichen Vorteil hatte oder das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte. Entscheidend ist die Verletzung der Vertrauensbasis, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordert.