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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Bremen, 04.07.1968 - 4 Ca 4390/67

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; vgl. LAG Baden-Württemberg, 31.10.1968, BB 1969, 835; BAG, 27.02.1969, BB 1969, 716

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Bremen entschied, dass eine außerordentliche Kündigung wegen groben Vertrauensbruchs gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber falsche Tatsachen vortäuscht und dadurch dessen Vermögen gefährdet – selbst ohne eigenen Vorteil oder bei bevorstehendem Ende des Arbeitsverhältnisses durch fristgemäße Kündigung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) kündigte einem Reisenden (Arbeitnehmer) außerordentlich wegen groben Vertrauensbruchs. Der Arbeitnehmer hatte dem AG falsche Tatsachen vorgetäuscht, wodurch dessen Vermögen gefährdet wurde. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung, mit der Begründung, er habe keinen persönlichen Vorteil daraus gezogen und das Arbeitsverhältnis wäre ohnehin bald durch eine fristgemäße Kündigung geendet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Bremen bestätigte, dass die außerordentliche Kündigung in diesem Fall berechtigt sein kann.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass bereits die Vermögensgefährdung des Arbeitgebers durch die falschen Angaben des Arbeitnehmers einen groben Vertrauensbruch darstellt. Dieser rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen persönlichen Vorteil hatte oder das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte. Entscheidend ist die Verletzung der Vertrauensbasis, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordert.

KI INHALT
Falsche Tatsachenvorspiegelung durch Reisenden mit Vermögensgefährdung des AG rechtfertigt außerordentliche Kündigung wegen groben Vertrauensbruchs, selbst ohne persönlichen Vorteil oder bei baldigem Ende des Arbeitsverhältnisses.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
außerordentliche Kündigung eines Reisenden wegen falscher Berichterstattung
wichtiger Grund
Verletzung der Berichtspflicht
fingierte Berichte
FUNDSTELLE
BB 69, 1087
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
ArbG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.07.1968
AKTENZEICHEN
4 Ca 4390/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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