vgl. OLG Frankfurt/Main vom 05.12.1991 m.w.N.; vgl. auch Eckert, NZA 90, 384
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied am 25.03.1992, dass eine Provisionsvereinbarung aus dem Jahr 1977 für Inlandsumsätze nicht durch ergänzende Vertragsauslegung auf die neuen Bundesländer erstreckt werden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Außendienstmitarbeiter begehrt von seinem Arbeitgeber die Zahlung von Provisionen für Umsätze in den fünf neuen Bundesländern (ostdeutsche Bundesländer nach der Wiedervereinigung 1990). Er stützt seinen Anspruch auf eine vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 1977, die alle Inlandsumsätze als provisionspflichtig festlegt. Der Arbeitgeber lehnt die Zahlung ab, da die Vereinbarung vor der Wiedervereinigung geschlossen wurde und die neuen Bundesländer damals nicht zum „Inland“ zählten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat die Klage des Außendienstmitarbeiters abgewiesen. Es verneinte einen Anspruch auf Provision für Umsätze in den neuen Bundesländern.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führte aus, dass die vertragliche Regelung aus 1977 klar auf das damalige Bundesgebiet (Altbundesländer) beschränkt war. Eine ergänzende Vertragsauslegung – also die Anpassung des Vertrags an veränderte Umstände (hier: die Wiedervereinigung) – scheide aus, da der Vertragswille der Parteien im Jahr 1977 erkennbar nur das alte Bundesgebiet umfasst habe. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine solche Auslegung rechtfertigen würde. Die neuen Bundesländer seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schlicht nicht Teil des „Inlands“ gewesen, sodass eine Erstreckung der Provisionspflicht nicht ohne weitere vertragliche Grundlage angenommen werden könne.