Vorinstanz LG Frankfurt/Main, 3-3 O 28/04; zu der Entscheidung vgl. auch OLG Frankfurt/Main 17.01.2006; zur Entscheidung vgl. auch Ströbl/Faatz in WRP 06, 1199
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Vertragshändler (VH) seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht verliert, wenn er ein neues Vertragsangebot eines Automobilherstellers ablehnt, das nicht nur Anpassungen an die EG-GVO 1400/2002, sondern auch grundlegende Änderungen des Vertriebssystems (z. B. Margen, Boni, Kontrollmechanismen) vorsieht. Die Ablehnung eines solchen Angebots führt nicht zum Verlust des Ausgleichsanspruchs.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragshändler (VH) verlangt von einem Automobilhersteller den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, nachdem dieser die bestehenden Verträge gekündigt und neue Verträge mit geänderten Bedingungen (u. a. Margen, Boni, Kontrollrechte) angeboten hat. Der VH hat das neue Angebot abgelehnt. Der Hersteller argumentiert, der Ausgleichsanspruch sei analog § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen, weil der VH das neue Vertragsangebot nicht angenommen habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch des VH nicht verloren geht, wenn er das neue Vertragsangebot ablehnt. Die Ablehnung führt nicht dazu, dass der Anspruch analog § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB entfällt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das neue Vertragsangebot nicht nur Anpassungen an die EG-GVO 1400/2002 vorsah, sondern grundlegende Änderungen des Vertriebssystems enthielt (z. B. neue Margenregelungen, Boni, Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten). Da es sich nicht um eine bloße Anpassung an gesetzliche Vorgaben, sondern um eine Neugestaltung der vertraglichen Beziehungen handelte, konnte die Ablehnung des Angebots nicht zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führen. § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist in diesem Fall nicht analog anwendbar.