vgl. dazu auch schon LAG Niedersachsen, 07.09.1990; ArbG Lübeck, 26.10.1995; LAG Hamburg 28.09.1979; LAG Bremen, 24.05.1989 LS 5 e
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Niedersachsen entschied, dass ein Mitarbeiter im Versicherungsaußendienst regelmäßig als Arbeitnehmer (AN) einzustufen ist, wenn er persönlich abhängig ist und keine unternehmerische Selbstständigkeit aufweist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Mitarbeiter im Versicherungsaußendienst (Kläger) begehrt die Feststellung, dass er als Arbeitnehmer anzusehen ist. Das Versicherungsunternehmen (VU, Beklagte) bestreitet dies und argumentiert, der Mitarbeiter sei selbstständiger Handelsvertreter (HV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht qualifizierte den Mitarbeiter als Arbeitnehmer, da er persönlich abhängig und in die fremdbestimmte Organisation des VU eingebunden war.
c) Begründung des Gerichts:
- Persönliche Abhängigkeit: Der Mitarbeiter hatte keine feste Arbeitszeiteinteilung, war aber an die Organisation des VU gebunden (z. B. Berichterstattungspflicht, Urlaubsabstimmung).
- Fehlende Unternehmerstellung: Ihm fehlten eigene Kundschaft, selbstbestimmte Organisation, Kapitaleinsatz und unternehmerisches Marktrisiko.
- Fremdbestimmtes Leistungssubstrat: Das VU bestimmte allein über die Verwertung seiner Arbeit, und er hatte keinen eigenen Kundenkreis.
- Abgrenzungskriterien: Entscheidend war, ob der Mitarbeiter wie ein Unternehmer selbstständig agieren konnte oder höchstpersönlich in fremder Organisation arbeiten musste. Letzteres traf hier zu.
Rechtsfolge: Die Anwendung von Arbeitsrecht war gerechtfertigt, da die Tatbestandsvoraussetzung der persönlichen Abhängigkeit erfüllt war.