n. rkr.; Berufungsentscheidung LAG Schleswig, 29.05.1996; vgl. dazu LAG Niedersachsen, 16.02.1995 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Lübeck entschied, dass ein Einfirmen-Versicherungsvertreter (VV) nicht als Arbeitnehmer (AN) nach §§ 611 ff. BGB, sondern als selbstständiger Handelsvertreter (HV) nach §§ 84 ff. HGB einzustufen ist. Maßgeblich ist die fehlende persönliche Abhängigkeit trotz Weisungsrechten des Versicherungsunternehmens (VU).
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) begehrt die Feststellung, dass sein Vertragsverhältnis mit einem Versicherungsunternehmen (VU) als Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff. BGB) einzustufen ist. Das VU behandelt den VV hingegen als selbstständigen Handelsvertreter (HV) nach §§ 84 ff. HGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den VV als selbstständigen Handelsvertreter (HV) und nicht als Arbeitnehmer (AN) qualifiziert.
c) Begründung des Gerichts:
- Abgrenzungskriterium: Entscheidend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Ein AN ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt dessen Weisungsrecht.
- Weisungsrechte allein reichen nicht: Zwar hat das VU fachliche Weisungsrechte (z. B. zu Geschäftspartnern, Vertragsbedingungen, Kundenwerbung), doch diese sind auch bei HVs üblich (§§ 675, 665 BGB).
- Keine detaillierte Kontrolle: Erst konkrete Vorgaben wie festgelegte Kundenbesuchszahlen, Tourenpläne, regelmäßige Berichterstattungspflichten oder engmaschige Kontrollen würden eine Arbeitnehmereigenschaft begründen.
- Einfirmenvertretung kein Automatismus: Auch die ausschließliche Tätigkeit für ein VU macht den VV nicht automatisch zum AN (vgl. § 92a HGB).
- Unternehmerisches Risiko: Der VV trägt selbst Kosten (z. B. Büro, Personal) und bestimmt Art, Umfang und Ziel seiner Tätigkeit – typische Merkmale eines HV.
Rechtliche Einordnung: Der Vertrag ist als Versicherungsvertretervertrag (VVV) und nicht als Arbeitsverhältnis zu werten, da die persönliche Abhängigkeit fehlt.