zum Anspruch auf Kostenerstattung vgl. ArbG Berlin, 25.06.1975 m.w.N. und Küstner/v. Manteuffel, HdB-ADR, Bd. I, 2.A. Rzz. 1517 ff., Rz. 293 Fn. 74; offen lassend Küstner/Thume/Schröder, HdB-VertR, Bd. I, 5. A., Kap. VII Rzz. 7, 14, Kap. II Rz. 58
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Kempten entschied am 12.04.1994 (4 Ca 0720/94), dass ein Stellenbewerber keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten für einen Vorstellungstermin hat, wenn er bei der Terminvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Anreisekosten nicht übernommen werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Stellenbewerber verlangte von einem potenziellen Arbeitgeber die Erstattung seiner Reisekosten für die Anreise zu einem Vorstellungstermin. Der Anspruch könnte sich aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo, § 280 Abs. 1 BGB) oder einer entsprechenden Zusage des Arbeitgebers ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Kempten wies die Klage ab und stellte fest, dass kein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten besteht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Bewerber bei der Vereinbarung des Vorstellungstermins ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Anreisekosten nicht erstattet werden. Durch diesen Hinweis sei klar, dass keine Kostenerstattung vereinbart oder zugesagt wurde. Ohne eine solche Vereinbarung oder Zusage bestehe kein Rechtsanspruch des Bewerbers auf Erstattung. Das Gericht sah daher keine rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch.