vgl. auch BGH, 16.10.1984 LS 2, Z 92, 312 (316)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die im kaufmännischen Handelsverkehr das Zurückbehaltungsrecht nach §§ 478, 273, 274 BGB ausschließt, mit § 9 AGBG vereinbar ist, sofern der Ausschluss nicht für rechtskräftig festgestellte, entscheidungsreife oder unbestrittene Forderungen gilt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Verwender der AGB) möchte im kaufmännischen Handelsverkehr vertraglich das Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners (z. B. eines Käufers) nach §§ 478, 273, 274 BGB ausschließen. Der Vertragspartner wendet sich gegen diese Klausel mit der Begründung, sie sei nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) unwirksam, da sie ihn unangemessen benachteilige.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat die Klausel für wirksam erachtet, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts nicht für Forderungen gilt, die:
- rechtskräftig festgestellt,
- entscheidungsreif (d. h. ohne weitere Sachprüfung durchsetzbar) oder
- unbestritten sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf § 9 AGBG (heute § 307 BGB), der die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln regelt, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Ein pauschaler Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts wäre unangemessen, da er den Vertragspartner in unzumutbarer Weise seiner gesetzlichen Rechte beraubt. Allerdings ist der Ausschluss begrenzt auf bestimmte Fälle (z. B. strittige Forderungen) zulässig, weil:
- Das Zurückbehaltungsrecht im kaufmännischen Verkehr oft missbräuchlich genutzt werden kann (z. B. zur Druckausübung).
- Die Ausnahme für unbestrittene oder festgestellte Forderungen stellt sicher, dass der Vertragspartner bei klaren Ansprüchen sein Recht behält.
- Die Klausel ist damit ausgewogen und benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.