Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 06.06.1989; ArbG Stuttgart, 06.12.1988 - 4 Ca 3665/88 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) von einem Arbeitnehmer (AN), der verdächtigt wird, während des Arbeitsverhältnisses unerlaubte Wettbewerbstätigkeit ausgeübt zu haben, Auskunft und Rechnungslegung über den Umfang dieser Tätigkeit verlangen kann. Dies dient der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs. Die Auskunftspflicht folgt aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 242 BGB (Treu und Glauben) und besteht unabhängig davon, ob sich der AN durch die Auskunft selbst einer Straftat bezichtigen müsste. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach § 61 Abs. 2 HGB (3 Monate ab Kenntnis, maximal 5 Jahre).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Der Arbeitgeber (AG) – hier ein Unternehmen, das einen Verkaufsleiter beschäftigt.
- Was: Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den Umfang einer mutmaßlich vertragswidrigen Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers (AN).
- Von wem: Vom Arbeitnehmer (AN), der als Verkaufsleiter mit Verkaufsleitung, Auftragsbeschaffung, Werbung und Kundenbetreuung betraut ist.
- Woraus: Aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) sowie § 60 Abs. 1 HGB (Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen den Arbeitnehmer, wenn dieser den Verdacht einer vertragswidrigen Wettbewerbstätigkeit begründet.
- Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer durch die Auskunft selbst einer Straftat (z. B. Untreue nach § 266 StGB) bezichtigen müsste.
- Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Wettbewerbsverstößen verjährt nach § 61 Abs. 2 HGB:
- 3 Monate ab Kenntnis des verbotenen Geschäfts,
- maximal 5 Jahre ab Begehung der Handlung (unabhängig von der Kenntnis).
- Ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB (Untreue) setzt voraus, dass der Arbeitgeber konkret darlegt, dass der Arbeitnehmer eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB hatte (z. B. durch besondere Selbstständigkeit bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen).
c) Begründung des Gerichts:
Auskunftspflicht nach § 242 BGB:
- Der Arbeitgeber ist in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Schadensersatzanspruchs im Ungewissen, während der Arbeitnehmer die notwendigen Informationen unschwer liefern kann.
- Dies gilt besonders bei Verdacht auf Wettbewerbstätigkeit, da der Arbeitgeber ohne Auskunft den Schaden nicht beziffern kann (unter Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung).
Kein Ausschluss der Auskunftspflicht bei Selbstbezichtigung:
- Die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung entbindet den Arbeitnehmer nicht von der Auskunftspflicht.
- Wer ein fremdes Rechtsgut verletzt, muss die Konsequenzen tragen – auch wenn dies ein Geständnis strafbarer Handlungen erfordert (BGHZ 41, 318, 327).
Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB:
- Die spezielle Verjährungsregelung für Wettbewerbsverstöße von kaufmännischen Angestellten (§ 61 Abs. 2 HGB) geht der allgemeinen Verjährung nach § 852 BGB (3 Jahre ab Kenntnis, 30 Jahre ab Handlung) vor.
- Offengelassen wurde, ob bei besonders schwerwiegenden Verstößen (z. B. Untreue) die längere Verjährung nach § 852 BGB gilt.
Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 StGB:
- Eine Auskunftspflicht zur Vorbereitung eines Untreue-Vorwurfs setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine besonders gewichtige Pflicht mit Selbstständigkeit bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen hatte.
- Bei einem Verkaufsleiter kann dies der Fall sein, aber der Arbeitgeber muss dies konkret darlegen.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 242 BGB (Treu und Glauben)
- § 60 Abs. 1 HGB (Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte)
- § 61 Abs. 1 und 2 HGB (Schadensersatz und Verjährung)
- § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB (Schadensersatz bei Untreue)