Vorinstanz LAG Hessen, 20.06.1994 - 10 Sa 1682/93 -; ArbG Frankfurt, 01.09.1993 - 14 Ca 424/92 -
a.A. LAG Hessen, 28.02.1994 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Aufnahme eines Studiums durch einen Arbeitnehmer (AN) dessen Anspruch auf Karenzentschädigung nicht beeinträchtigt. Der Arbeitgeber (AG) kann sich nicht darauf berufen, der AN unterlasse böswillig den Bezug anderweitigen Verdienstes, sofern der AG nicht nachweist, dass dem AN eine zumutbare Arbeit mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestverdienst möglich gewesen wäre.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) beansprucht Karenzentschädigung von seinem Arbeitgeber (AG). Der AG bestreitet diesen Anspruch mit der Begründung, der AN habe böswillig unterlassen, durch die Aufnahme eines Studiums anderweitigen Verdienst zu erzielen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass die Aufnahme eines Studiums den Anspruch auf Karenzentschädigung nicht ausschließt. Der Einwand des AG, der AN handle böswillig, greift nur, wenn der AG nachweist, dass dem AN eine zumutbare Arbeit mit dem gesetzlichen Mindestverdienst zur Verfügung stand.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass der Vorwurf der Böswilligkeit seitens des AG substantiiert dargelegt werden muss. Insbesondere muss der AG belegen, dass der AN eine konkrete Möglichkeit hatte, eine zumutbare und ausreichend bezahlte Arbeit anzunehmen. Fehlen solche Darlegungen, ist die Aufnahme eines Studiums – selbst wenn es berufsfremd ist – für den Anspruch auf Karenzentschädigung ohne Belang.