vgl. BSG, 17.05.1973 LS 1 ff.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 01.03.1972 (Aktenzeichen: 12/3 RK 43/69) entschieden, dass eine Filialleiterin, die in einem unter dem Namen des Inhabers betriebenen Ladengeschäft dessen Waren verkauft, als Angestellte versicherungspflichtig ist.
a) Wer will was von wem woraus? Die Filialleiterin klagte gegen die Feststellung ihrer Versicherungspflicht als Angestellte. Streitig war, ob sie aufgrund ihrer Tätigkeit in dem vom Inhaber betriebenen und mit dessen Firmenschild versehenen Ladengeschäft als abhängig Beschäftigte oder als Selbstständige einzustufen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG entschied, dass die Filialleiterin als Angestellte versicherungspflichtig ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Filialleiterin in einem unter dem Namen des Inhabers gewerberechtlich angemeldeten Ladengeschäft tätig war. Sie verkaufte ausschließlich vom Inhaber gelieferte Waren, während dieser sämtliche Geschäftsunkosten trug und nicht verkaufte Waren zurücknahm. Diese Umstände sprächen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da die Filialleiterin wirtschaftlich und organisatorisch in den Betrieb des Inhabers eingegliedert war und kein eigenes unternehmerisches Risiko trug.