a.A. OLG Hamm, 05.05.1980 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Aachen entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach Beendigung des Handelsvertretervertrags fällig wird – und zwar am letzten Tag des Monats, in dem der Vertrag endet. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 87a Abs. 4 HGB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter macht gegen seinen Unternehmer einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) geltend. Der Anspruch stützt sich auf die Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), insbesondere auf die analoge Anwendung von § 87a Abs. 4 HGB, der die Fälligkeit von Provisionsansprüchen regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Aachen urteilte, dass der Ausgleichsanspruch mit Ablauf des letzten Tages des Monats fällig wird, in dem der Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien beendet wurde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf eine entsprechende (analoge) Anwendung des § 87a Abs. 4 HGB. Diese Vorschrift regelt zwar ursprünglich die Fälligkeit von Provisionsansprüchen, wird aber vom Gericht auf den Ausgleichsanspruch übertragen, da beide Ansprüche ähnliche Funktionen im Rahmen des Handelsvertreterverhältnisses erfüllen. Somit gilt die gleiche Fälligkeitsregelung wie für Provisionszahlungen.