Vorinstanz LAG Düsseldorf, 12.07.1977 - 5 Sa 292/77 -
vgl. dazu OLG Hamm, 04.11.1994 LS 3 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsklausel, die „Kündigung durch eingeschriebenen Brief“ verlangt, zweierlei umfasst: (1) die Schriftform als konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 125 S. 2 BGB) und (2) die Übersendungsart (Einschreiben) als bloße Zugangssicherung. Die Kündigung ist daher nur in Schriftform gültig, der Zugang kann aber auch auf andere Weise (z. B. persönliche Übergabe) erfolgen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber möchte eine Kündigung aussprechen, die im Arbeitsvertrag nur „durch eingeschriebenen Brief“ vereinbart wurde. Streitig ist, ob die Kündigung nur bei Versendung per Einschreiben wirksam ist oder ob die Schriftform allein ausreicht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG stellt klar:
- Die Vereinbarung „Kündigung durch eingeschriebenen Brief“ setzt sich aus zwei Elementen zusammen:
- Schriftform (konstitutiv, d. h. Wirksamkeitsvoraussetzung nach § 125 S. 2 BGB).
- Übersendungsart (Einschreiben) – diese dient nur der Zugangssicherung, ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
- Folge: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, der Zugang kann jedoch auch anders (z. B. durch persönliche Übergabe) bewirkt werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Klausel ist auszulegen: Typischerweise soll die Schriftform die Wirksamkeit der Kündigung sichern (konstitutiv), während das Einschreiben nur den Nachweis des Zugangs erleichtern soll.
- Eine andere Auslegung wäre nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls möglich (z. B. wenn die Parteien explizit die Übersendungsart zur Wirksamkeitsvoraussetzung machen wollten).
- Rechtliche Grundlage: § 125 S. 2 BGB (Schriftform als Wirksamkeitserfordernis), während die Art der Übermittlung nicht zwingend ist.