Vorinstanz LG Koblenz, 18.02.1991 - 16 O 359/90 -
vgl. dazu auch BGH, 05.10.1995 LS 1 m.w.N.
zur Umgehung der Provisionspflicht bei Geschäftsausführung durch Dritte vgl. auch LG Münster, 01.04.1982 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass der Auftraggeber eines Maklers diesem die Courtage schuldet, wenn der nachgewiesene Vertrag zwar nicht direkt vom Auftraggeber, sondern von einer von ihm geführten GmbH geschlossen wird, an der er Hauptgesellschafter ist.
a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Courtage (Provision). Der Vertrag, den der Makler nachweisen konnte, wurde nicht direkt vom Auftraggeber, sondern von einer GmbH abgeschlossen, bei der der Auftraggeber Hauptgesellschafter und Geschäftsführer ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verurteilt den Auftraggeber zur Zahlung der Courtage an den Makler, obwohl der Vertrag formal von der GmbH und nicht von ihm persönlich geschlossen wurde.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Auftraggeber wirtschaftlich und rechtlich eng mit der GmbH verbunden ist (als Hauptgesellschafter und Geschäftsführer). Daher sei es gerechtfertigt, ihn so zu behandeln, als hätte er den Vertrag selbst abgeschlossen. Der Makler habe seinen Nachweis erbracht, und der Auftraggeber könne sich nicht durch die Zwischenschaltung der GmbH seiner Zahlungspflicht entziehen.