vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass unaufgeforderte Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich gegen das UWG verstoßen kann, wenn sie nicht mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Angerufenen zusammenhängt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) wendet sich gegen ein anderes Unternehmen (Beklagten), das unaufgeforderte Telefonwerbung betreibt. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 1 UWG (Verbot unlauteren Wettbewerbs).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat festgestellt, dass unerbetenen Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich gegen § 1 UWG verstoßen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Werbung nicht die eigentliche geschäftliche Tätigkeit des Angerufenen betrifft.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass unaufgeforderte Telefonwerbung, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Angerufenen steht, als belästigend und damit als unlauterer Wettbewerb angesehen werden kann. Dies verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerbsrecht (§ 1 UWG).