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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 05.07.1957 - 5 U 169/56 – Waschdüsen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu OLG Hamburg, 31.01.1940 LS 1, 2

zur Sittenwidrigkeit von HVV vgl. OLG Nürnberg, 23.09.1960 LS 2 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied, dass ein Vertrag, der einen Händler zur dauerhaften Abnahme einer Mindestmenge von Waren (hier: Waschdüsen) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verpflichtet, mit der Stellung eines Handelsvertreters unvereinbar ist, sittenwidrig und daher nichtig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von einem Kaufmann die dauerhafte Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an Waschdüsen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Vertrag kombiniert dabei Elemente eines Handelsvertreterverhältnisses mit einer Abnahmeverpflichtung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart erklärte den Vertrag für nichtig, da er gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die dauerhafte Abwälzung des Absatzrisikos auf den wirtschaftlich schwächeren Händler (hier: den Kaufmann) ist unzumutbar.
  • Die Verbindung von Handelsvertreter-ähnlichen Pflichten (Dauerverhältnis) mit einer Abnahmeverpflichtung in eigenem Namen führt zu einer einseitigen Belastung.
  • Ein solcher Vertrag widerspricht dem Rechts- und Anstandsgefühl billig und gerecht denkender Menschen und ist daher sittenwidrig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Waschdüsen
STICHWORT
Sittenwidrigkeit eines HVV
Auslieferungslagerabrede
Abwälzung des Absatzrisikos auf HV
FUNDSTELLE
NJW 57, 1281
HVR Nr. 121
HVuHM Nr. 18/1957, 474
NORM
§ 138 BGB
§§ 84 ff. HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.07.1957
AKTENZEICHEN
5 U 169/56
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
02.03.2026 11:12:47