n. rkr.; vgl. dazu OLG München, 26.01.1994 LS 2 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass die Mehrwertsteuer bei Vereinbarungen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Parteien im Zweifel im Gesamtpreis enthalten ist – auch bei Vergleichen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten darüber, ob die Mehrwertsteuer in einem vereinbarten Gesamtpreis (hier: Vergleich) enthalten ist. Eine vorsteuerabzugsberechtigte Partei begehrte Klarstellung, dass die Mehrwertsteuer zusätzlich zum vereinbarten Preis zu zahlen sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München urteilte, dass die Mehrwertsteuer als unselbständiger Teil des Preises im Zweifel im Gesamtpreis inbegriffen ist – selbst bei Verträgen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Parteien und insbesondere auch bei Vergleichen.
c) Begründung des Gerichts: Die Mehrwertsteuer sei rechtlich kein eigenständiger Anspruch, sondern ein untrennbarer Bestandteil der Gegenleistung. Da keine ausdrückliche Regelung zur Separierung vorlag, gelte die gesetzliche Vermutung, dass der vereinbarte Preis die Steuer bereits enthalte. Dies gelte für alle Vertragstypen, einschließlich Vergleiche.