rkr.; vgl. LAG Düsseldorf, 30.01.1973
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot für einen ehemaligen Handlungsgehilfen auch dann besteht, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Berufssoldat zur Bundeswehr wechselt. Der Arbeitgeber muss die vereinbarte Karenzentschädigung weiterhin zahlen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der ehemalige Handlungsgehilfe (jetzt Berufssoldat) verlangt von seinem früheren Arbeitgeber die Zahlung der vertraglich vereinbarten Karenzentschädigung, da er sich an ein Wettbewerbsverbot halten muss. Der Arbeitgeber könnte geltend gemacht haben, dass die Geschäftsgrundlage für das Wettbewerbsverbot durch den Wechsel des Handlungsgehilfen zur Bundeswehr entfallen sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschied, dass die Geschäftsgrundlage für das Wettbewerbsverbot nicht entfällt, nur weil der Handlungsgehilfe als Berufssoldat zur Bundeswehr zurückkehrt. Der Arbeitgeber bleibt daher verpflichtet, die Karenzentschädigung im vertraglich vereinbarten Rahmen zu zahlen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Wechsel des Handlungsgehilfen in den Militärdienst keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Wettbewerbsverbots hat. Die Geschäftsgrundlage des Vertrages bleibt bestehen, und der Arbeitgeber muss die vereinbarte Entschädigung leisten, solange der Handlungsgehilfe das Wettbewerbsverbot einhält.