vgl. dazu aber OLG Düsseldorf vom 10.06.1969 LS 2 m.w.N.; zur Haftung für fehlerhafte Anlageberatung und Anlagevermittlung vgl. Hoegen, Einzelfragen zur Haftung bei Anlagevermittlung und Anlageberatung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, FS für Stimpel, 1985, S. 247 ff.; Martinek/Semler/Feyerabend, HdB des Vertriebsrechts, § 42 Rz. 41 ff.; Assmann/Schütze/v. Heymann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 1990; § 5; Hoppmann, VersR 94, 1037; Schäfer, Die Haftung für fehlerhafte Anlageberatung und Vermögensverwaltung; Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger, 1991
zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handelsvertreterrecht vgl. auch Hübsch/Hübsch in WM 16, 3 (Beilage 2/2016)
zur neuen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Vertriebsrecht vgl. auch Drossart in IHR 16, 7
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht allein wegen seines Provisionsinteresses für das Zustandekommen eines Vertrages haftet. Zudem scheidet eine Haftung wegen besonderen persönlichen Vertrauens aus, wenn der Vertragspartner nur den Prospekten des HV vertraut hat und nicht dessen Person im Mittelpunkt stand.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner verlangt Schadensersatz von einem Handelsvertreter (HV), möglicherweise wegen falscher Angaben oder Versprechungen im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss. Der Anspruch könnte auf einer vermeintlichen Haftung des HV wegen eigenen wirtschaftlichen Interesses (Provisionsinteresse) oder wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens beruhen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt eine Haftung des HV ab. Weder das bloße Provisionsinteresse noch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens rechtfertigen eine Schadensersatzpflicht, wenn der Vertragspartner sein Vertrauen allein auf die überreichten Prospekte und nicht auf die Person des HV gestützt hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Provisionsinteresse: Das bloße wirtschaftliche Interesse des HV an der Provision reicht nicht aus, um eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nicht-Haftung des HV zu begründen. Ein "erhebliches eigenes Interesse" am Vertragsschluss, das eine Haftung auslösen könnte, liegt hier nicht vor.
- Persönliches Vertrauen: Eine Haftung wegen besonderen persönlichen Vertrauens setzt voraus, dass die Person des HV im Vordergrund der Vertragsverhandlungen stand. Wenn der Vertragspartner jedoch nur den Inhalten der Prospekte vertraut hat, fehlt es an dieser Voraussetzung.