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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied am 04.01.1938 (Aktenzeichen: 3 Ca 512/37), dass bewusste Falschangaben eines Reisenden über seine Reisetätigkeit und die damit verbundenen Kostenabrechnungen den Unternehmer zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die fristlose Kündigung eines Reisenden (Arbeitnehmer) aufgrund von bewusst unrichtigen Angaben zu dessen Reisetätigkeit und den damit verbundenen Kostenliquidationen (Abrechnungen). Der Anspruch stützt sich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB a.F., heute ähnlich geregelte Kündigungsmöglichkeit bei schwerwiegenden Pflichtverstößen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt. Der Arbeitnehmer habe durch seine vorsätzlichen Falschangaben eine schwere Vertragspflichtverletzung begangen, die den Unternehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtige.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah in den bewussten Falschangaben eine grobe Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere der Treue- und Sorgfaltspflicht. Die unrichtigen Angaben betrafen nicht nur die Reisetätigkeit selbst, sondern auch die finanzielle Abrechnung (Kostenliquidation), was einen Vertrauensbruch darstelle. Ein solches Verhalten untergrabe das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so nachhaltig, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Daher sei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt.