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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Düsseldorf, 04.01.1938 - 3 Ca 512/37

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu Küstner, HdB-ADR, Bd. III, 1. A., Rz. 481; siehe auch Küstner/Thume/Castelletti, HdB-VertR, Bd. III, 4. A., Teil II Kap. 6 Rz. 42; vgl. aber auch LAG Hessen, 05.07.1988 LS 1, 2; zur gleichen Rechtlage beim HV vgl. Giefers, Recht des Handelsvertreters 1965, S. 94

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied am 04.01.1938 (Aktenzeichen: 3 Ca 512/37), dass bewusste Falschangaben eines Reisenden über seine Reisetätigkeit und die damit verbundenen Kostenabrechnungen den Unternehmer zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die fristlose Kündigung eines Reisenden (Arbeitnehmer) aufgrund von bewusst unrichtigen Angaben zu dessen Reisetätigkeit und den damit verbundenen Kostenliquidationen (Abrechnungen). Der Anspruch stützt sich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB a.F., heute ähnlich geregelte Kündigungsmöglichkeit bei schwerwiegenden Pflichtverstößen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt. Der Arbeitnehmer habe durch seine vorsätzlichen Falschangaben eine schwere Vertragspflichtverletzung begangen, die den Unternehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtige.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah in den bewussten Falschangaben eine grobe Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere der Treue- und Sorgfaltspflicht. Die unrichtigen Angaben betrafen nicht nur die Reisetätigkeit selbst, sondern auch die finanzielle Abrechnung (Kostenliquidation), was einen Vertrauensbruch darstelle. Ein solches Verhalten untergrabe das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so nachhaltig, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Daher sei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt.

KI INHALT
Falsche Angaben zur Reisetätigkeit und Kostenabrechnung rechtfertigen fristlose Kündigung durch den Unternehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
fingierte Reiseberichte
unrichtige Spesenabrechnungen
Spesenbetrug
FUNDSTELLE
ZfV 38, 202
NORM
§ 626 Abs. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.01.1938
AKTENZEICHEN
3 Ca 512/37
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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