vgl. BFH, 05.12.1968; 14.10.1980 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei einem verstorbenen Handelsvertreter, der zu Lebzeiten seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, diese Methode auch für die Gewerbesteuer im Todeszeitpunkt maßgeblich bleibt. Die Witwe hat zudem ein Wahlrecht, ob sie den noch ungewissen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) aktiviert. Wird dieser nicht aktiviert, zählt der spätere Ausgleich nicht zum Gewerbeertrag, da die Betriebstätigkeit bereits eingestellt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Witwe eines verstorbenen Handelsvertreters (HV) streitet mit dem Finanzamt über die gewerbesteuerliche Behandlung eines Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB). Fraglich ist, ob der Anspruch im Todeszeitpunkt zu aktivieren ist und ob spätere Zahlungen zum Gewerbeertrag zählen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG (Betriebsvermögensvergleich) bleibt für die Gewerbesteuer auch im Todeszeitpunkt maßgeblich.
- Die Witwe hat ein Wahlrecht, ob sie den Ausgleichsanspruch aktiviert.
- Wird der Anspruch nicht aktiviert, gehört der spätere Ausgleich nicht zum Gewerbeertrag, da die Betriebstätigkeit mit dem Tod endet.
c) Begründung des Gerichts:
- Kontinuität der Gewinnermittlung: Die bisherige Methode (§ 4 Abs. 3 EStG) ist für die Gewerbesteuer bindend, selbst wenn einkommensteuerrechtlich gleichzeitig § 4 Abs. 1 EStG anwendbar wäre.
- Wahlrecht der Witwe: Entsprechend der BFH-Rechtsprechung (Urteil v. 27.05.1964) kann die Witwe den ungewissen Anspruch aktivieren oder nicht.
- Keine Fortsetzung der Betriebstätigkeit: Ohne Aktivierung ist der spätere Ausgleich keine Betriebseinnahme, da die Tätigkeit mit dem Tod endet und die Einziehung der Forderung keine Betriebstätigkeit darstellt.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 4 Abs. 1 und 3 EStG (Gewinnermittlung)
- § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)