Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Stuttgart, 22.08.1991 - 9 C 4297/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Eigenhaftung des Reisebüros vgl. OLG Hamm, 23.09.1993 LS m.w.N.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart entschied, dass ein Reisebüro als Handelsvertreter (§ 86 Abs. 3 HGB) dem Unternehmer (Reiseveranstalter) schadensersatzpflichtig ist, wenn es bei der Vermittlung eines Reisevertrags mit einem Kunden ohne zustellfähige Adresse im Ausland (hier: Vereinigte Emirate) und ohne Sicherheiten die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns verletzt, indem es den Unternehmer nicht über diese Risiken aufklärt. Der Schaden entspricht dem nicht beitreibbaren Reisepreis (hier: 1.232,43 DM).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U, Reiseveranstalter) verlangt von dem Reisebüro (als Handelsvertreter, HV) Schadensersatz in Höhe des nicht beitreibbaren Reisepreises (1.232,43 DM) aus § 86 Abs. 3 HGB (Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns). Grund ist die Vermittlung eines Reisevertrags mit einem Kunden aus den Vereinigten Emiraten, der weder eine zustellfähige Adresse noch Sicherheiten für den Reisepreis hinterlegt hatte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das AG Stuttgart verurteilte das Reisebüro zur Zahlung des Schadensersatzes. Es bejaht eine Pflichtverletzung des Reisebüros, weil es den Unternehmer nicht über die fehlende zustellfähige Adresse und die fehlenden Sicherheiten des Kunden aufklärte – obwohl dies bei einer telefonischen Buchung ohne Wohnsitzangaben offenkundig riskant war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das Reisebüro hätte als ordentlicher Kaufmann erkennen müssen, dass die gerichtliche Beitreibung des Reisepreises bei fehlender zustellfähiger Adresse unmöglich ist.
  • Es oblag dem Reisebüro, den Unternehmer proaktiv auf die Risiken hinzuweisen (insbesondere bei telefonischer Buchung ohne Wohnsitzdaten).
  • Das Reisebüro konnte sich nicht darauf berufen, vom Unternehmer keine Handlungsanweisungen für solche Fälle erhalten zu haben – es hätte Rückfrage halten müssen.
  • Es ist nicht branchenüblich, Reisebuchungen mit ausländischen Kunden ohne zustellfähige Adresse ohne Sicherheiten vorzunehmen.
  • Der Schaden entspricht dem vollen Reisepreis, da der Unternehmer die Forderung nicht durchsetzen konnte und keine Kostenersparnis (z. B. durch Stornierung) nachweisen konnte.
KI INHALT
Reisebüro als Handelsvertreter haftet bei Pflichtverletzung für Schaden des Unternehmers. Bei ausl. Kunden ohne zustellfähige Adresse und ohne Sicherheiten muss auf Risiko hingewiesen werden. Schadensersatz in Höhe des Reisepreises bei nicht durchsetzbarer Forderung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem U für den Reisepreis
pVV des HV
Eigenhaftung des Vertreters
HV
Sorgfaltspflicht des Reisebüros bei der Buchung von Reisen
NORM
§ 86 Abs. 3 HGB
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.08.1991
AKTENZEICHEN
9 C 4297/91
ECLI
ECLI:DE:AGSTUTT:1991:0822.9C4267.91.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.06.2023