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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.05.1993 - KVZ 10/92 – NUR –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen KG, 27.11.1991 - Kart 28/90 -; BGH, 25.09.1990; KG, 07.02.1989 - Kart 12/88 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine auf § 18 GWB gestützte kartellbehördliche Verfügung, die eine Ausschließlichkeitsbindung für unwirksam erklärt, nicht allein deshalb rechtsbeständig ist, weil diese Bindung auch gegen Artt. 85 oder 86 EGV (heute Artt. 101, 102 AEUV) verstößt. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung ist vielmehr unabhängig von europäischen Wettbewerbsregeln allein nach nationalem Recht (§ 18 GWB) zu prüfen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Kartellbehörde hat eine Verfügung erlassen, die eine Ausschließlichkeitsbindung (z. B. vertragliche Verpflichtung, nur von einem bestimmten Anbieter zu beziehen) nach § 18 GWB (nationales Kartellrecht) für unwirksam erklärt. Ein Beteiligter wendet sich gegen diese Verfügung, möglicherweise mit dem Argument, dass die Bindung ohnehin gegen Artt. 85 oder 86 EGV (europäisches Kartellrecht) verstoße und die Verfügung daher auch auf dieser Grundlage hätte ergehen können.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine auf § 18 GWB gestützte Verfügung nicht automatisch rechtmäßig ist, nur weil der Sachverhalt auch gegen europäisches Kartellrecht verstößt. Die Verfügung muss sich ausschließlich an § 18 GWB messen lassen. Selbst wenn der Sachverhalt eine Verfügung nach Artt. 85/86 EGV gerechtfertigt hätte, kann eine auf § 18 GWB gestützte Verfügung nicht allein mit Verweis auf das europäische Recht aufrechterhalten werden, wenn der konkrete Verletzungstatbestand des § 18 GWB nicht erfüllt ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Unterschiedliche Regelungstatbestände: Eine Verfügung nach § 18 GWB hat einen anderen Regelungsgehalt als eine solche nach § 47 GWB (Durchsetzung von EU-Recht).
  • Unmittelbare Geltung des EU-Rechts: Artt. 85, 86 EGV sind zwar innerstaatlich anwendbar, aber eine nationale Verfügung muss sich an ihrem eigenen Tatbestand (§ 18 GWB) orientieren.
  • Keine Substitution: Selbst wenn der Sachverhalt EU-rechtlich verboten ist, kann eine nationale Verfügung nicht "gerettet" werden, wenn ihr eigener Tatbestand (hier: § 18 GWB) nicht erfüllt ist. Die Rechtsgrundlagen sind trennbar.

Kernaussage: Nationale Kartellverfügungen nach § 18 GWB müssen sich an nationalem Recht messen lassen – ein Verstoß gegen EU-Kartellrecht rechtfertigt sie nicht automatisch.

KI INHALT
Kartellbehördliche Verfügungen nach § 18 GWB und Artt. 85, 86 EGV haben unterschiedliche Regelungstatbestände. EGV-Vorschriften sind bei § 18 GWB zu beachten, aber die Rechtmäßigkeit hängt vom konkreten Verletzungstatbestand ab.
ENTSCHEIDUNGSNAME
NUR
STICHWORT
Pauschalreisenvermittlung II
Aufrechterhaltung rechtswidriger Untersagungsverfügung nach GWB wegen Verstoßes gegen europäisches KartellR
Wettbewerbsverbot in den Agenturverträgen des zweitgrößten Reiseveranstalters in Deutschland
NORM
§ 18 GWB
§ 47 GWB
Art. 85 Abs. 1 EGV
Art. 86 EGV
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
18.05.1993
AKTENZEICHEN
KVZ 10/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.01.2022