vgl. dazu BAG, 12.06.1986 LS 3 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Pforzheim entschied, dass bei einem Arbeitsvertrag mit einem Reisenden (der an wechselnden Orten arbeitet) der Erfüllungsort und damit der Gerichtsstand der Sitz des Arbeitgebers ist, von dem aus die Personalverwaltung erfolgt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender (Arbeitnehmer), der seine Arbeitsleistung an ständig wechselnden Orten erbringt, streitet mit seinem Arbeitgeber über den zuständigen Gerichtsstand. Der Arbeitnehmer möchte möglicherweise Klage einreichen, und es geht um die Frage, wo diese zu erheben ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Pforzheim hat entschieden, dass in solchen Fällen der Erfüllungsort – und damit der zuständige Gerichtsstand – der Sitz des Arbeitgebers ist, von dem aus die Personalverwaltung durchgeführt wird.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Auslegung des Arbeitsvertrags: Da der Reisende keine feste Arbeitsstelle hat, ist der Ort, von dem aus die Personalverwaltung erfolgt (also der Sitz des Arbeitgebers), als Erfüllungsort anzusehen. Dies dient der Rechtssicherheit und klaren Zuordnung des Gerichtsstands.