vgl. dazu auch BGH, 25.11.1963 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Bremen entscheidet, dass auch bei einer Probezeitvereinbarung mit einem Handelsvertreter (HV) die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von einem Monat (§ 89 Abs. 1 HGB) einzuhalten ist. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) möchte einen Vertrag mit einem Handelsvertreter (HV) während der dreimonatigen Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Monatsende kündigen, basierend auf einer vertraglichen Vereinbarung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der Unternehmer auch bei einer Probezeitvereinbarung die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von einem Monat einhalten muss. Die vertragliche Abrede, die eine fristlose Kündigung ermöglicht, ist unwirksam.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- § 89 Abs. 1 HGB ist eine zwingende Vorschrift, die nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden kann.
- Auch bei befristeten Probezeitverhältnissen gelten die Beschränkungen des § 89 Abs. 1 HGB.
- Die Probezeit dient dazu, dem HV die Möglichkeit zu geben, sich einzuarbeiten und seine Eignung zu beweisen – eine sofortige Kündigungsmöglichkeit widerspricht diesem Zweck.
- Abweichende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig.