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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Bremen, 08.06.1955 - Sa 30/55

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch BGH, 25.11.1963 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Bremen entscheidet, dass auch bei einer Probezeitvereinbarung mit einem Handelsvertreter (HV) die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von einem Monat (§ 89 Abs. 1 HGB) einzuhalten ist. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) möchte einen Vertrag mit einem Handelsvertreter (HV) während der dreimonatigen Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Monatsende kündigen, basierend auf einer vertraglichen Vereinbarung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der Unternehmer auch bei einer Probezeitvereinbarung die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von einem Monat einhalten muss. Die vertragliche Abrede, die eine fristlose Kündigung ermöglicht, ist unwirksam.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • § 89 Abs. 1 HGB ist eine zwingende Vorschrift, die nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden kann.
  • Auch bei befristeten Probezeitverhältnissen gelten die Beschränkungen des § 89 Abs. 1 HGB.
  • Die Probezeit dient dazu, dem HV die Möglichkeit zu geben, sich einzuarbeiten und seine Eignung zu beweisen – eine sofortige Kündigungsmöglichkeit widerspricht diesem Zweck.
  • Abweichende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig.
KI INHALT
Kündigungsfrist von mindestens einem Monat nach § 89 HGB gilt auch während Probezeit für Handelsvertreter – zwingende Vorschrift, abweichende Vereinbarungen nichtig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
rkr.
Kündigungsfrist bei Probevereinbarungen mit HV
Probezeit
FUNDSTELLE
BB 56, 818
VersR 56, 514 LS
NORM
§ 89 Abs. 1 HGB
§ 66 HGB
§ 67 HGB 1897
§ 620 BGB
§ 134 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.06.1955
AKTENZEICHEN
Sa 30/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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