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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG München, 16.10.1990 - 12 K 379/89

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. auch BFH, 01.10.1993

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht München entschied am 16.10.1990 (Az. 12 K 379/89), dass Beiträge eines Unternehmers (U) an ein Versorgungswerk für seinen Handelsvertreter (HV) als Betriebseinnahmen des HV zu versteuern sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein Unternehmer (U) leistet Zahlungen in ein Versorgungswerk für seinen Handelsvertreter (HV). - Streitpunkt: Das Finanzamt behandelt diese Zahlungen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen des HV. Der HV (oder ggf. der U) wendet sich dagegen, möglicherweise mit dem Argument, es handele sich um nicht steuerbare Zuwendungen oder betriebliche Aufwendungen des U.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht München bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Die Zahlungen des U an das Versorgungswerk sind dem HV als Betriebseinnahmen zuzurechnen und damit steuerpflichtig.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Zahlungen wirtschaftlich dem HV zufließen, da sie seiner Altersvorsorge dienen. Auch wenn der U die Beiträge direkt an das Versorgungswerk leistet, handelt es sich um eine verdeckte Zuwendung an den HV, die diesem als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 15 EStG) zuzurechnen sind. Die steuerliche Zurechnung folgt dem wirtschaftlichen Gehalt der Leistung, nicht der formalen Abwicklung über den U.


Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass Versorgungsleistungen Dritter (hier: des U) für einen HV steuerlich wie direkte Einkünfte des HV behandelt werden.

KI INHALT
Zahlungen eines Unternehmers an ein Versorgungswerk für einen Handelsvertreter gelten als Betriebseinnahmen des Handelsvertreters.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Leistungen für die Altersversorgung des HV
FUNDSTELLE
Juris Nr. DVRE000101471
NORM
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 8 EStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.10.1990
AKTENZEICHEN
12 K 379/89
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG