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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Hanau, 21.12.1995 - 2 Ca 699/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Bestimmung des Erfüllungsortes bei Außendienstmitarbeitern vgl. auch ArbG Hanau, 20.07.1995; zum Gerichtsstand bei Reisetätigkeit vgl. ArbG Pforzheim, NZA 94, 384

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Hanau entscheidet, dass für Ansprüche aus Vertragsverhandlungen (hier: Erstattung von Vorstellungskosten) der Erfüllungsort am Sitz der Personalverwaltung des Arbeitgebers liegt, während für Ansprüche aus einem zustande gekommenen Arbeitsverhältnis der Erfüllungsort dort ist, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt (regelmäßig am Wohnsitz bei Außendienstmitarbeitern). Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich danach, ob es um Verhandlungs- oder Vertragsansprüche geht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitssuchender (AN) begehrt von einem potenziellen Arbeitgeber (AG) die Erstattung von Vorstellungskosten aus §§ 670, 662 BGB (Auftragsrecht, analog anwendbar auf Vertragsverhandlungen). Der AN berief sich auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts an seinem Wohnsitz, da er dort seine Arbeitsleistung hätte erbringen sollen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Hanau entscheidet, dass für Ansprüche aus Vertragsverhandlungen (wie Vorstellungskosten) der Erfüllungsort am Sitz der Personalverwaltung des AG liegt. Daher ist das Arbeitsgericht am Sitz des AG zuständig. Für Ansprüche aus einem zustande gekommenen Arbeitsverhältnis gilt dagegen der Erfüllungsort dort, wo der AN seine Arbeitsleistung erbringt (bei Außendienstmitarbeitern regelmäßig der Wohnsitz).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsatz bei Arbeitsverhältnissen:

    • Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen liegt der einheitliche Erfüllungsort dort, wo der AN seine Arbeitsleistung erbringt (§§ 269, 270 BGB). Bei Außendienstmitarbeitern ist dies meist der Wohnsitz, unabhängig davon, ob dort eine Niederlassung des AG besteht.
    • Begründung: Die Arbeitsleistung ist die charakteristische Pflicht des AN, und ihr Erbringungsort bestimmt den Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche.
  2. Abgrenzung zu Vertragsverhandlungen:

    • Bei Ansprüchen aus Vertragsverhandlungen (z. B. Vorstellungskosten) kann nicht auf den hypothetischen Erfüllungsort eines (noch nicht zustande gekommenen) Arbeitsverhältnisses abgestellt werden.
    • Charakteristisch für Vertragsverhandlungen ist, dass sie typischerweise in der Personalverwaltung des AG geführt werden – auch bei Außendienststellen.
    • Der Gesetzgeber differenziert selbst zwischen Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG) und solchen aus Vertragsverhandlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3c ArbGG), was unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigt.
  3. Konkreter Fall:

    • Da der AN das Vorstellungsgespräch beim AG führte, liegt der Erfüllungsort für die Kostenerstattung am Sitz des AG, nicht am Wohnsitz des AN. Somit ist das ArbG am Sitz des AG zuständig.
KI INHALT
Erfüllungsort bei Arbeitsverhältnissen ist meist der Arbeitsort, bei Außendienstmitarbeitern der Wohnsitz. Für Ansprüche aus Vertragsverhandlungen (z. B. Vorstellungskosten) gilt der Sitz der Personalverwaltung des Arbeitgebers als Erfüllungsort.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtsstand bei der Geltendmachung von Vorstellungskosten
Außendienstmitarbeiter
FUNDSTELLE
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG
§ 46 Abs. 2 ArbGG
§ 48 Abs. 1 ArbGG
§ 29 ZPO
§ 269 BGB
§ 270 BGB
§ 662 BGB
§ 670 BGB
§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG
§ 13 ZPO
§ 17 Abs. 1 ZPO
§ 29 Abs. 1 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Hanau
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
21.12.1995
AKTENZEICHEN
2 Ca 699/95
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
29.03.2021