Vorinstanz LG Köln, 25.10.1994 - 27 O 178/94 -
vgl. dazu OLG München, 16.12.1992 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein datierter Sendebericht mit der Rufnummer des Gerichts allein nicht ausreicht, um den Zugang einer Fernkopie (Telefax) nachzuweisen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Beteiligter (z. B. eine Partei oder ein Anwalt) möchte gegenüber dem Gericht oder einer Gegenpartei den Zugang eines per Telefax übersandten Dokuments beweisen. Als Nachweis wird ein datierter Sendebericht vorgelegt, der die Rufnummer des Gerichts enthält.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass ein solcher Sendebericht nicht ausreicht, um den Zugang der Fernkopie zu belegen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein Sendebericht zwar den Versand, nicht aber den tatsächlichen Empfang des Faxes beim Empfänger (hier: Gericht) nachweist. Für den Zugang ist erforderlich, dass das Dokument tatsächlich im Machtbereich des Empfängers angekommen ist. Ein Sendeprotokoll belegt nur die technische Übersendung, nicht jedoch, dass das Fax z. B. nicht aufgrund einer Störung (z. B. Papierstau, defektes Gerät) oder menschlichen Fehlers (z. B. falsche Rufnummer) verloren ging. Daher genügt der Sendebericht allein nicht als Zugangsnachweis.