vgl. auch OLG Köln, 04.01.1995; KG, NJW 94, 3172; a.A. OLG München, NJW 94, 527
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München (Urteil vom 16.12.1992 – 7 U 5553/92) entschied, dass ein Sendeprotokoll eines Telefaxgeräts kein Beweis für den Zugang eines Faxes beim Empfänger ist, da technische Störungen (z. B. Verbindungsabbrüche) zu unvollständigen oder ausgebliebenen Übermittlungen führen können – selbst wenn das Protokoll eine erfolgreiche Sendung anzeigt.
Zusammenfassung im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (z. B. Gläubiger) wollte den Zugang eines Telefaxes beim Empfänger (z. B. Schuldner) beweisen, gestützt auf das Sendeprotokoll ihres Faxgeräts.
b) Entscheidung des Gerichts: Das OLG München verneinte die Beweiskraft des Sendeprotokolls für den Zugang. Allein das Protokoll reiche nicht aus, um nachzuweisen, dass das Fax tatsächlich vollständig und fehlerfrei beim Empfänger angekommen ist.
c) Begründung: Das Gericht argumentierte, dass technische Störungen (z. B. Abstürze der Verbindung) dazu führen können, dass ein Fax verstümmelt oder gar nicht ankommt – trotz positiver Bestätigung im Sendeprotokoll. Daher sei das Protokoll unzuverlässig als Zugangsbeweis.
Kernaussage: Ein Fax-Sendebericht beweist nicht den Zugang; für den Nachweis sind weitere Beweismittel (z. B. Empfangsbestätigung) erforderlich.