Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 13.05.1982 - 10 Sa 1429/81

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Iserlohn, 06.10.1981 - 2 Ca 547/81 -

a.A. BAG, 13.08.1987 LS 4; Hueck, KSchG, § 13 Rz. 32; vgl. auch Münchner HdB zum ArbR (Berkowsky), Bd. II, § 150 Rz. 22

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung automatisch in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Antrag oder eine Anregung der Parteien ist nicht erforderlich, und es bedarf keines ausdrücklichen Umdeutungswillens des Kündigenden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber hat eine fristlose (außerordentliche) Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen. Diese Kündigung ist jedoch nichtig oder unwirksam (z. B. wegen Formfehlern oder fehlender sozialer Rechtfertigung nach § 626 BGB oder § 1 KSchG). Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Kündigung, und es stellt sich die Frage, ob diese in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm entscheidet, dass eine unwirksame außerordentliche Kündigung automatisch (von Rechts wegen) in eine ordentliche Kündigung umgedeutet wird, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung (z. B. Einhaltung der Fristen nach § 622 BGB oder soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG) vorliegen. Ein ausdrücklicher Antrag der Parteien oder eine gerichtliche Anregung ist dafür nicht notwendig. Auch muss der Arbeitgeber keinen Umdeutungswillen gegenüber dem Arbeitnehmer geäußert haben.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsfigur der Umdeutung nach § 140 BGB, wonach ein nichtiges Rechtsgeschäft in ein wirksames umgedeutet werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Umdeutung erfolgt hier automatisch, sobald die tatsächlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung vorliegen. Das Gericht weicht damit von einer scheinbar abweichenden Rechtsprechung des BAG ab, das in früheren Entscheidungen möglicherweise einen Antrag oder eine Anregung für notwendig erachtet hatte.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 626 BGB (außerordentliche Kündigung)
  • § 1 KSchG (soziale Rechtfertigung der Kündigung)
  • § 140 BGB (Umdeutung nichtiger Rechtsgeschäfte)
  • § 622 BGB (Fristen bei ordentlicher Kündigung).
KI INHALT
Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche erfolgt von Rechts wegen, ohne Antrag oder Umdeutungswille.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umdeutung außerordentlicher in ordentliche Kündigung ohne Antrag
FUNDSTELLE
BB 82, 2109
NORM
§ 140 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.05.1982
AKTENZEICHEN
10 Sa 1429/81
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG