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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 15.04.1998 - VIII ZR 377/96 – Bierlieferungsvertrag –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BGH, 21.03.1990 LS 10; 11.07.1984 LS 2; vgl. aber BGH, 10.03.1976 LS 1

zur Unvereinbarkeit von Vertragsübertragungsklauseln in formularmäßigen HVV mit § 9 AGBG (§ 307 BGB) vgl. Evers/v. Manteuffel, Inhaltskontrolle von Handelsvertreterverträgen 1998, S. 53 f., "Vertragsübertragungsklauseln"; zur Unvereinbarkeit einer Vertragsübertragungsklausel in einem formularmäßigen VMV mit § 307 BGB vgl. Evers/Friele, Maklerkompass 2014, S. 96

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in einem Bierlieferungsvertrag, die einer Brauerei das Recht einräumt, ihre Rechte aus dem Vertrag ohne Rücksicht auf einen Wechsel der Biersorte auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, nach § 9 Abs. 1 AGBG (heute § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Brauerei begehrt die Wirksamkeit einer Vertragsklausel in einem Bier- und Getränkelieferungsvertrag, die ihr das Recht gibt, ihre Rechte aus dem Vertrag – unabhängig davon, ob ein Wechsel der Biersorte damit verbunden ist – auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Der Vertragspartner (z. B. ein Gastronomiebetrieb) wendet sich gegen diese Klausel und hält sie für unwirksam.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie gegen § 9 Abs. 1 AGBG (heute § 307 Abs. 1 BGB) verstößt. Dies ist die Norm, die allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Klausel den Vertragspartner der Brauerei (z. B. den Gastwirt) unangemessen benachteiligt. Eine solche Übertragungsbefugnis ohne Einschränkung – insbesondere ohne Rücksicht auf einen Wechsel der Biersorte – stellt eine unzumutbare einseitige Begünstigung der Brauerei dar. Der Vertragspartner hat kein Mitspracherecht bei der Auswahl des Rechtsnachfolgers und könnte so an einen neuen Vertragspartner gebunden werden, ohne dass seine Interessen hinreichend berücksichtigt werden. Dies widerspricht dem Grundgedanken des AGB-Rechts, das eine ausgewogene Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien sicherstellen soll.

KI INHALT
Übertragungsklausel in Bierlieferungsvertrag: Unwirksam nach § 9 Abs. 1 AGBG, wenn Brauerei Rechte unabhängig von Sortenwechsel auf Rechtsnachfolger übertragen darf.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bierlieferungsvertrag
STICHWORT
Vertragsübertragungsklausel
Nachfolgeklausel
NORM
§ 9 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.04.1998
AKTENZEICHEN
VIII ZR 377/96
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
22.04.2026 17:40:00