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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG München I, 21.03.2002 - 12 O 17589/01 – Allianz 6 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Berufungsentscheidung OLG München, 13.03.2003 - 29 U 2509/02 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 21.03.2002 entschieden, dass bestimmte formularmäßige Klauseln in einem Handelsvertretervertrag (HVV) zur Anrechnung einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters (VV) nach § 89b HGB unwirksam sind. Die Klauseln verstoßen gegen § 9 AGBG (heute § 307 BGB) und das Transparenzgebot, da sie den Ausgleichsanspruch unangemessen benachteiligen und nicht hinreichend klar formuliert sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Der BVK (Bund der Versicherungskunden e.V.), ein rechtsfähiger Verband nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG (heute § 4 UKlaG), klagt im Wege der Verbandsklage gegen die Allianz Gruppe (Unternehmer, U).
  • Begehren: Feststellung der Unwirksamkeit von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des U, die die Anrechnung einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (VVW-Versorgung) auf den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) des Versicherungsvertreters (VV) regeln.
  • Rechtsgrundlage: Die Klauseln werden als unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG) und Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 9 Abs. 1 AGBG) angegriffen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klauseln in Ziffer 9.2.2 bis 9.2.4 für unwirksam erklärt, weil sie:

  1. Gegen § 89b Abs. 4 HGB verstoßen, da sie den Ausgleichsanspruch des VV generell und zwingend in Höhe des Barwerts der Altersversorgung ausschließen, ohne eine ergebnisoffene Einzelfallprüfung zu ermöglichen.
  2. Das Transparenzgebot verletzen, da die Formulierungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner unklar und mehrdeutig sind. Die Klauseln suggerieren zwar eine Berücksichtigung der Billigkeit, führen aber faktisch zu einem automatischen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs in Höhe des Barwerts.
  3. Unangemessen benachteiligend sind, weil sie die Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB unterlaufen und den VV in seiner Rechtsposition unzumutbar beschneiden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Aktivlegitimation des BVK:

    • Der BVK ist als rechtsfähiger Verband nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugt. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz (früher streitig unter § 13 AGBG) ist hier nicht erforderlich, da es sich um eine Feststellungsklage nach § 1 UKlaG (nicht um eine Unterlassungsklage nach § 2 UKlaG) handelt.
  2. Anwendbares Recht:

    • Da der Vertrag im Sommer 2001 geschlossen wurde, gilt AGBG (nicht das neue Schuldrecht nach §§ 305 ff. BGB), Art. 229 § 5 EGBGB.
  3. Keine Bereichsausnahme (§ 23 AGBG):

    • Die Klauseln unterfallen nicht der Ausnahme für Individualverträge, da es sich um vorformulierte AGB handelt, selbst wenn der VV ein Einfirmenvertreter (§ 92a HGB) ist.
  4. Kein Aushandeln (§ 1 Abs. 2 AGBG):

    • Die Möglichkeit, die Altersversorgung gesamthaft abzulehnen, stellt kein Aushandeln einzelner Klauseln dar. Auch die Wahl zwischen alten/neuen Versorgungsbedingungen ändert nichts daran, dass die Anrechnungsklauseln selbst nicht verhandelbar waren.
  5. Keine Preisklausel/Leistungsbeschreibung (§ 8 AGBG):

    • Die Anrechnung der Altersversorgung ist weder Preis- noch Leistungsbeschreibung, sondern eine einseitige Risikoverlagerung auf den VV.
  6. Verstoß gegen § 89b HGB:

    • § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB verlangt eine ergebnisoffene Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände.
    • Die Klauseln schließen diese Prüfung aus, indem sie:
    • Den Barwert der Versorgungszusage immer und in vollem Umfang als ausgleichsmindernd anrechnen (Ziffer 9.2.2).
    • Festlegen, dass in Höhe des Barwerts kein Ausgleichsanspruch entsteht (Ziffer 9.2.3).
    • Dies auch bei langer Fälligkeitsdifferenz gelten lassen (Ziffer 9.2.4).
    • Damit wird der Ausgleichsanspruch partiell ausgeschlossen, was § 89b Abs. 4 HGB widerspricht.
  7. Verstoß gegen Transparenzgebot (§ 9 Abs. 1 AGBG):

    • Die Klauseln sind unklar formuliert:
    • Begriffe wie "aber", "immer als ausgleichsmindernder Umstand zu berücksichtigen" oder "falls die Saldierung […] zu keinem anderen Ergebnis führt" sind für einen Durchschnittsvertragspartner nicht verständlich.
    • Unklar ist, ob nur eine Saldierung (Abwägung) oder eine automatische Anrechnung gemeint ist.
    • Der wirtschaftliche Nachteil (Ausschluss des Ausgleichsanspruchs) wird nicht hinreichend offenbart.
  8. Keine Doppelbelastung des U:

    • Die Unwirksamkeit der Klauseln führt nicht dazu, dass der U doppelt (Ausgleichsanspruch + Altersversorgung) leisten muss. Vielmehr ist die Altersversorgung im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b HGB zu berücksichtigen – aber nicht pauschal.

Kernaussage:

Die angegriffenen Klauseln sind unwirksam, weil sie den Ausgleichsanspruch des VV unangemessen beschneiden und intransparente Regelungen enthalten, die eine individuelle Billigkeitsprüfung nach § 89b HGB unterlaufen. Der U darf die Altersversorgung zwar berücksichtigen, aber nicht pauschal und zwingend anrechnen.

ENTSCHEIDUNGSNAME
Allianz 6
STICHWORT
Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA
formularmäßige Anrechnungsklausel
Verbandsklageverfahren
kundenfeindlichste Auslegung
Transparenzgebot
Unabdingbarkeitsgrundsatz
FUNDSTELLE
EversOK
NORM
§ 89 b HGB
§ 89 b Abs. 1 HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB
§ 89 b Abs. 2 HGB
§ 89 b Abs. 4 HGB
§ 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB
§ 89 b Abs. 5 HGB
§ 92 a HGB
§ 1 Abs. 2 AGBG
§ 9 AGBG
§ 9 Abs. 1 AGBG
§ 9 Abs. 2 AGBG
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG
§ 23 Abs. 1 AGBG
§ 133 BGB
§ 154 BGB
§§ 305 ff. BGB n.F.
§ 1 UKlaG
§ 2 UKlaG
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG
§ 7 UKlaG
§ 16 UKlaG
Art. 229 § 5 EGBGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG München I
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.03.2002
AKTENZEICHEN
12 O 17589/01
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
02.12.2025 10:34:12