vgl. dazu auch OLG München, 08.08.1984 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Main hat entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel in einem Handelsvertretervertrag (HVV), die den Gerichtsstand am Sitz des Klägers festlegt, wirksam ist, da sie dem Bestimmtheitsgebot des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ genügt. Die Möglichkeit, dass je nach Kläger unterschiedliche Gerichte (deutsche oder ausländische) zuständig sein können, beeinträchtigt die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Parteien eines Handelsvertretervertrags (HVV).
- Streitgegenstand: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel, die den Gerichtsstand am Sitz des Klägers vorsieht.
- Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ (Bestimmtheitsgebot für Gerichtsstandsvereinbarungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klausel für wirksam erklärt, da sie das zuständige Gericht hinreichend bestimmt. Die Tatsache, dass je nach Kläger unterschiedliche Gerichte zuständig sein können, steht der Wirksamkeit nicht entgegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Klausel beantwortet klar, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist (Sitz des Klägers).
- Der Rechtsstreit wird nicht nur durch den Streitgegenstand, sondern auch durch die Person des Klägers individualisiert.
- Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ verlangt keine absolute Eindeutigkeit, sondern nur eine ausreichende Bestimmtheit der Gerichtsstandsvereinbarung.