vgl. dazu auch LG Frankfurt/Main, 09.05.1986 LS 2; LG Rottweil, 17.03.1975 LS 3 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied am 08.08.1984 (Az. 7 U 1880/84), dass die Klausel "Gerichtsstand ist jeweils das Land des Klägers" nicht als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands auszulegen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei berief sich auf die Klausel "Gerichtsstand ist jeweils das Land des Klägers" und behauptete, damit sei ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden, der andere Gerichte von der Zuständigkeit ausschließe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München verneinte dies: Die Klausel begründet keinen ausschließlichen Gerichtsstand, sondern lediglich einen fakultativen (wahlweisen) Gerichtsstand. Danach kann der Kläger zwar am Gericht seines Landes klagen, andere Gerichte bleiben aber ebenfalls zuständig.
c) Begründung des Gerichts: Die Formulierung "jeweils das Land des Klägers" ist nicht eindeutig genug, um eine Ausschließlichkeit der Zuständigkeit anzunehmen. Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung erfordert nach § 40 Abs. 2 ZPO (a.F.) eine eindeutige und unmissverständliche Abrede, die hier nicht vorlag. Die Klausel ist daher nur als optionale Zuständigkeitsregelung zu verstehen.