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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 10.05.1996 - 7 U 86/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu Maklerpflichten bei einer Übererlösabsprache vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 96, 1012; zur Auslegung einer Maklerlohnklausel als Vertrag zu Gunsten eines Dritten vgl. OLG Hamm 19.06.1995, NJW-RR 96, 627

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.05.1996 - 7 U 86/95) entscheiden, dass ein Makler, der einen Alleinauftrag unter dem Versprechen unentgeltlicher Leistung erhält und später eine Übererlösbeteiligung für die Erfüllung seiner Pflichten vereinbart, grob leichtfertig gegen seine Treuepflicht verstößt. Zudem muss der Makler seinen Auftraggeber über den Verkaufswert beraten, insbesondere bei Unerfahrenheit des Auftraggebers und bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Unterlässt er dies oder gibt er falsche Informationen, handelt er vorwerfbar.


Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Auftraggeber (vermutlich ein Grundstückseigentümer) verlangt von einem Makler Schadensersatz, weil dieser seine Beratungspflichten verletzt hat. Der Makler hatte zunächst einen Alleinauftrag ohne Vergütung erhalten, später aber eine Übererlösbeteiligung für die Erfüllung seiner Pflichten vereinbart. Zudem hatte er den Auftraggeber nicht korrekt über den Verkaufswert des Objekts beraten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Makler durch die Vereinbarung der Übererlösbeteiligung grob leichtfertig gegen seine Treuepflicht verstoßen hat. Zudem hat er seine Beratungspflichten verletzt, indem er den Auftraggeber nicht ausreichend über den Verkaufswert informiert hat.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Makler durch die Übererlösbeteiligung besondere Sorgfaltspflichten habe, insbesondere wenn der Auftraggeber nicht sachkundig ist. Die Vereinbarung einer Übererlösklausel sei für Unerfahrene besonders gefährlich. Der Makler habe den Auftraggeber nicht nur nicht beraten, sondern ihn möglicherweise sogar falsch informiert, was einen vorwerfbaren Pflichtverstoß darstelle. Zudem überschreite der Makler seine Beurteilungsgrenzen, wenn er den Verkaufswert falsch einschätze.

KI INHALT
Makler verstößt gegen Treuepflicht durch grob leichtfertige Übererlösbeteiligung nach unentgeltlichem Alleinauftrag und fehlerhafter Beratung über Verkaufswert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Treuwidrige Übererlösabrede bei einem Makleralleinauftrag
Hinweispflicht
Beratungspflicht des Maklers
NORM
§ 652 BGB
§ 654 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.05.1996
AKTENZEICHEN
7 U 86/95
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1996:0510.7U86.95.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
09.03.2021