vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entscheidet, dass unaufgeforderte Werbeanrufe in Geschäftsräumen gegen § 1 UWG verstoßen, da sie den Arbeitsablauf stören und den Telefonanschluss blockieren. Solche Anrufe sind nur zulässig, wenn der Empfänger sie ausdrücklich erwünscht oder der Anrufer von dessen Einverständnis ausgehen darf.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gewerbetreibender (oder ein Verband) klagt gegen ein Unternehmen, das unaufgeforderte Werbeanrufe in Geschäftsräumen tätigt. Die Klage stützt sich auf § 1 UWG (Verbot unlauteren Wettbewerbs), da solche Anrufe als belästigend und störend empfunden werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Berlin bestätigt, dass unaufgeforderte Werbeanrufe in Geschäftsräumen grundsätzlich unzulässig sind und gegen § 1 UWG verstoßen. Dies gilt analog zu Werbeanrufen in Privatwohnungen, da auch im geschäftlichen Umfeld erhebliche Störungen (z. B. Unterbrechung der Arbeit, Blockade der Telefonleitung) auftreten.
c) Begründung des Gerichts:
- Belästigung und Störung: Die Angerufenen oder ihre Mitarbeiter werden in ihrer Arbeit unterbrochen und müssen sich mit ungewollten Werbegesprächen auseinandersetzen.
- Technische Behinderung: Der Telefonanschluss ist während des Werbeanrufs für andere, wichtige geschäftliche Gespräche blockiert.
- Allgemeine Arbeitsbehinderung: Eine generelle Zulassung solcher Anrufe würde den Geschäftsbetrieb erheblich stören.
- Ausnahme: Werbeanrufe sind nur dann erlaubt, wenn der Empfänger sie ausdrücklich erwünscht hat oder der Anrufer berechtigt annehmen konnte, dass der Gewerbetreibende einverstanden ist (z. B. bei bestehenden Geschäftsbeziehungen).
Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung folgt der herrschenden Rechtsprechung und Rechtslehre, die telefonische Werbung im Geschäftsbereich ohne Einwilligung als unlauter einstuft.