Vorinstanzen LAG Nürnberg, 29.05.1984 - 7 TaBV 3/84 -; ArbG Nürnberg, 28.02.1984 - 5 BV 24/83 -
Bestätigung und Klarstellung des Senatsurteils BAG, 05.05.1977 LS 4
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) nicht durch Zeitablauf verwirkt, solange der Kündigungsberechtigte keine Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat. Die Regelung des § 626 Abs. 2 BGB geht dabei dem allgemeinen Grundsatz der materiellrechtlichen Verwirkung (§ 242 BGB) vor.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer möchte sich auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berufen, obwohl seit dem Kündigungssachverhalt einige Zeit verstrichen ist. Die Gegenpartei wendet ein, dieses Recht sei nach § 242 BGB (materiellrechtliche Verwirkung) verwirkt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht verwirkt, solange der Kündigungsberechtigte keine Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hatte. Die spezielle Regelung in § 626 Abs. 2 BGB (2-Wochen-Frist ab Kenntnis) verdrängt hier den allgemeinen Grundsatz der Verwirkung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Sonderregelung des § 626 Abs. 2 BGB, die den Zeitrahmen für die Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts konkret vorschreibt. Da diese Norm den Sachverhalt speziell regelt, geht sie dem allgemeinen Institut der Verwirkung nach § 242 BGB vor. Eine Verwirkung ohne Kenntnis des Sachverhalts wäre mit dem Schutzzweck des § 626 BGB unvereinbar.