Revisionsentscheidung des BFH, 09.02.1983; vgl. dazu auch BFH, 14.10.1980 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b HGB im Zusammenhang mit der Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG steuerpflichtig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) erhält von seinem Unternehmen im Rahmen der Beendigung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Ausgleich nach § 89b HGB. Das Finanzamt möchte diese Zahlung als Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) besteuern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Münster hat bestätigt, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, der im Zusammenhang mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit des Handelsvertreters gezahlt wird, zum Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG gehört und somit steuerpflichtig ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Ausgleichsanspruch eine Gegenleistung für die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit des Handelsvertreters darstellt. Da diese Zahlung im Rahmen der Beendigung der selbstständigen Tätigkeit erfolgt, ist sie als Teil des Veräußerungsgewinns zu behandeln und unterliegt damit der Besteuerung nach § 16 EStG.