vgl. dazu LAG Hessen, 05.02.1987 LS 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschied am 15.07.1975 (Az. 5 Sa 392/75), dass eine fristlose Kündigung im Probearbeitsverhältnis wegen Fehlleistungen des Arbeitnehmers wirksam sein kann, wenn diese so schwerwiegend sind, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung während der Probezeit wegen Fehlleistungen ausgesprochen. Der Arbeitnehmer hat sich gegen die Kündigung gewehrt, vermutlich mit einer Kündigungsschutzklage.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG München hat die fristlose Kündigung für wirksam erklärt. Es bestätigte, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist beenden durfte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führte aus, dass im Probearbeitsverhältnis besonders hohe Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers gestellt werden. Fehlleistungen, die das Vertrauen in die fachliche oder persönliche Eignung des Arbeitnehmers nachhaltig zerstören, können einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Entscheidend ist, dass die Fehlleistungen so gravierend sind, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung – auch unter Berücksichtigung der Probezeit – nicht zugemutet werden kann. Das Gericht prüfte im Einzelfall, ob die Vorwürfe objektiv schwerwiegend und nachweisbar waren.
Hinweis: Die genaue Art der Fehlleistungen geht aus der kurzen Zusammenfassung nicht hervor, da der Sachverhalt nicht detailliert wiedergegeben wurde. Die Entscheidung betont jedoch, dass im Probeverhältnis ein strengerer Maßstab an die Leistungen des Arbeitnehmers anzulegen ist.