vgl. dazu auch BFH, 28.07.1977 LS m.w.N.
a.A. LAG Hamburg, 28.09.1979 LS 2 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 07.12.1961 (V 139/59 U) entschieden, dass ein Reisevertreter auch dann als beruflich unselbständig (also als Arbeitnehmer) einzustufen sein kann, wenn er bei der Gestaltung und Durchführung von Kundenbesuchen weitgehende Freiheit genießt und ausschließlich provisionsbasiert vergütet wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisevertreter begehrt die Anerkennung seiner Tätigkeit als selbstständig (vermutlich zur steuerlichen Begünstigung oder sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung). Das Finanzamt (oder eine andere Behörde) sieht ihn hingegen als unselbstständig (Arbeitnehmer) an, was für die Abführung von Sozialabgaben oder Lohnsteuer relevant ist. Der Streit entzündet sich an der Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit nach damligem Steuer- und Sozialrecht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass die Unselbstständigkeit des Reisevertreters trotz seiner organisatorischen Freiheit (z. B. bei der Planung von Kundenbesuchen) und provisionsbasierten Bezahlung gegeben sein kann. Die bloße Freiheit in der Arbeitsgestaltung oder eine Erfolgsvergütung schließen ein Arbeitsverhältnis nicht aus.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stellt darauf ab, dass die persönliche Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit im Kernbereich der Tätigkeit) entscheidend ist – nicht die äußere Freiheit bei der Durchführung. Selbst wenn der Vertreter seine Touren selbst plant, kann er wirtschaftlich und sozial in ein Unternehmen eingegliedert sein (z. B. durch feste Arbeitszeiten, Pflicht zur Meldung von Terminen oder Bindung an ein bestimmtes Unternehmen). Die Provision als Entgeltform allein begründet keine Selbstständigkeit, da auch Arbeitnehmer leistungsabhängig bezahlt werden können.
Kernaussage: Die Einstufung als Arbeitnehmer hängt nicht von formalen Kriterien wie Vergütungsmodell oder Arbeitszeitgestaltung ab, sondern von der tatsächlichen Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation.